Chöre des Oberschwäbischen Chorverbandes bei der Musik-Messe „MY MUSIC“
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 22.11.2008, Oberschwäbischer Chorverband, Regionalchorverbände, Kommentare geschlossen
„Das Musikerlebnis im Süden“, mit diesem Slogan warb die Messe Friedrichshafen für die zweite Auflage der Musik-Messe „MY MUSIC“, die vom 14.-16. November in den Messehallen stattfand.
Auch für die Sängerinnen und Sänger des Liederkranzes Tettnang, den „Lemons4motion“ aus Alberweiler und dem Felix-Projektchor des Kindergartens Gutenzell war es ein Musikerlebnis, bei diesem großen Event, das Aussteller, Musikschaffende, Musikorganisationen und Musikgenießer zusammenführte und das großen Anklang fand, aufzutreten und sich einem breiten Publikum zu präsentieren. weiterlesen »
Begeisterndes Fest beim Liederkranz Rottenburg
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 21.11.2008, Chorverband Ludwig Uhland, Kommentare geschlossen
Zur traditionellen Familienfeier lud der Liederkranz Rottenburg auch in diesem Jahr wieder ein. Der Vorsitzende Ulrich Lindner konnte im „Zum Preußischen“ eine große Sängerschar, Mitglieder und Angehörige herzlich willkommen heißen. Es wurden wieder aktive und passive Mitglieder geehrt. Die Laudatio galt Maria Kornmüller für 25 Jahre aktives Singen und Elfriede Laux für 22 Jahre aktive plus drei passive Jahre Mitgliedschaft. Überreicht wurden Ehrenurkunden, Ehrennadel und Blumen.
Den weiteren, nicht anwesenden Mitgliedern Eugen Trauth (60 Jahre), Wolfgang Berger (40), Otto Kanz (40), Waltraud Schmid (25) und Markus Höschle (25) wird die Ehrenurkunde zugestellt. In geselliger Runde, mit vielen Liedern unter der Leitung von Chorleiter Dieter Kempf sowie Mundartlesungen und Schwänke, bereichert mit musikalischer Unterhaltung von Günter Springer sowie Dieter König wurde gefeiert. Der Abend verging wie immer leider viel zu schnell.
Wer möchte noch bei der Soundtrack Symphony mitwirken
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 20.11.2008, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen
Für gute Sängerinnen und Sänger besteht noch die Gelegenheit bei diesem Werk mitzuwirken. Geprobt wird im im zwei- bis dreiwöchigem Rhythmus immer sonntags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Chorzentrum Fellbach. Bis zur Aufführung am 11. Juli wird es ca. 14 Probentermine geben. Dirigent ist der Verbandschorleiter des Schwäbischen Chorverbandes (SCV) Marcel Dreiling.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle des SCV
Tel: 0711 46 36 81
Die Soundtrack-Symphony – ein Film aus Tönen – ist ein besonders Werk für Männerchor, gemischten Chor, Klavier, Solisten und großem Symphonieorchester. Jazz, Pop und klassische Elemente verschmelzen zu einem Klangerlebnis für jung und alt. Dieses Werk wurde in seiner ursprünglichen Form 2006 von Steffen Wick, Komposition und Simon Detel, Konzeption und Produktion mit großem Erfolg in Stuttgart uraufgeführt. Die beiden „Macher” sind die Gründer von WIDEMUSIC und realisieren mit dieser Ideenwerkstatt interdisziplinäre Konzertprojekte – Verbinden Kompostion, Konzeption und Produktion.
Für das größte Chorfest im Süddeutschen Raum – das Klangfestival der 10.000 Stimmen in Heilbronn – wird dieses Werk 2009 nun überarbeitet als großes Samstagabend-Event aufgeführt. Untermalt von einer Licht- und Lasershow auf einer schwimmenden Bühne auf Neckar ist auch der Aufführungsrahmen ungewöhnlich.
Sind Sänger eines Projektchores Vereinsmitglieder?
Johannes Pfeffer, 20.11.2008, sonstige Chöre, Kommentare geschlossen
Es kommt drauf an. Zunächst darauf, ob der Projektchor die Aktivität eines Vereins ist. Ist er das nicht, bilden seine Mitglieder – nur – eine BGB-Gesellschaft. Hat ein Verein einen Projektchor bzw. ein Chorprojekt eingerichtet, wird es darin Sängerinnen und Sänger geben, die Vereinsmitglieder sind, und solche, die es nicht sind. Durch die Teilnahme eines Nichtmitglieds an einem Projektchor entsteht jedenfalls nicht von vorne herein eine Mitgliedschaft, es sei denn, die Satzung würde dies ausdrücklich bestimmen, was praktisch nie der Fall ist.
Eine „Schnupper-Mitgliedschaft“ ist keine Mitgliedschaft. Denn: Vereinsmitglied kann man nur werden, wenn man dem Verein beitritt und der Verein die Aufnahme erklärt. Einen Anspruch auf Aufnahme in einen Verein gibt es nicht. Grundsätzlich darf sich ein Verein seine Mitglieder selbst aussuchen. Von diesem Grundsatz gibt es ganz seltene Ausnahmen, die für Chorvereinigungen nicht relevant sind.
Nun gibt es ganz unterschiedliche Arten von Mitgliedern und auch unterschiedliche Mitgliedsrechte. Der Gesetzgeber hat Vereinen sehr viel Gestaltungsfreiheit gelassen. Die Vereinssatzung hat – von Ausnahmen abgesehen – immer Vorrang vor – deshalb so genannten – „nachgiebigen“ gesetzlichen Regelungen.
Ordentliche Mitglieder
Zunächst sind die ordentlichen Mitglieder zu nennen, auch Vollmitglieder genannt. Die Vollmitgliedschaft kann sich – wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht – bei Vereinen mit verselbständigten Vereinsabteilungen auch auf eine Abteilung beschränken. Die Aufnahme sowie Rechte und Pflichten des Mitglieds können auf diese Abteilung beschränkt werden, die auch die Aufnahmezuständigkeit für seine Mitglieder haben kann.
Außerordentliche Mitgliedschaft
Es gibt eine ganze Reihe von außerordentlichen Mitgliedschaften. Im Bereich der Chorvereinigungen sind vor allem die Fördermitglieder, die passiven Mitglieder, Gast- und Jugendmitglieder oder auswärtige Mitglieder zu nennen. Hier gibt es auch – wichtig für Projektchöre – die Probemitgliedschaft. Rechtlich wirksam ist sie nur, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist. So kann beispielsweise die Satzung für das neu aufgenommene Mitglied eine Probezeit vorsehen. Sie kann auch regeln, dass Probemitglieder weniger Rechte, aber auch weniger Pflichten als Vollmitglieder haben. An sich dient die Probemitgliedschaft nur dazu, die Entscheidung des Vereins vorzubereiten, ob es ein Probemitglied als Vollmitglied aufnehmen will; denkbar ist aber auch, dass die „Probezeit“ auch für das Probemitglied von Interesse ist.
Ehrenmitgliedschaft
Zu nennen ist auch das Ehrenmitglied; die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollte – wenngleich nicht muss – in der Satzung geregelt sein. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung frei in der Entscheidung, ob sie Ehrenmitgliedschaften verleiht.Die Ehrenmitgliedschaft ist ein „Zwitter“: Einerseits ist sie eine Form der Vereinsmitgliedschaft, andererseits eine Ehrung. Letztere kann dem geehrten Mitglied nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Wird ein Vereinsfremder geehrt, muss er – um Ehrenmitglied sein zu können – in den Verein aufgenommen werden. Dem Ehrenmitglied können auch Sonderrechte eingeräumt werden, etwa das Recht, eine Vorstandssitzung oder eine Mitgliederversammlung zu leiten. Auch dies muss in der Satzung geschehen.
Mitglied ist nicht gleich Mitglied
Das gilt für unterschiedliche Arten der Mitgliedschaften mit der Maßgabe, dass ein Kernbereich an Mitgliedsrechten keinem Mitglied entzogen werden kann: Beispielsweise hat jedes Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 BGB) oder auf Beteiligung an einer schriftlichen Abstimmung (§ 32 Abs. 2 BGB); daneben besteht der Minderheitenschutz nach § 37 BGB und das Recht des freien Austritts. Alle anderen Regelungen sind der Satzung vorbehalten. Sie kann innerhalb der unterschiedlichen Gruppen von Vereinsmitgliedern unterschiedliche Rechte ausgestalten, was die Stimmrechte angeht, die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen o. ä..
Wenn man Vereinsmitglied geworden ist, erlangt man die sich aus Satzung und Gesetz ergebende Rechtsposition. Diese kann einem nicht mehr entzogen werden, es sei denn, die Mitgliedschaft ist befristet, das Vereinsmitglied stirbt oder tritt aus – oder es wird ausgeschlossen.
Der Vereinsausschluss
Er ist ein überaus spannendes Thema. Es steht meist am Ende langer und erbitterter Auseinandersetzungen; es ist die schwerste Vereinsstrafe, die der Verein verhängen kann. Das ist auch notwendig, damit der Verein seine Vereinsordnung gewährleisten und durchsetzen kann.
Ausgeschlossen werden kann ein Vereinsmitglied nur aus Gründen, die in der Satzung bezeichnet sind. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 40 BGB). Hier reichen allerdings generalklauselartige Ausschlussgründe wie „vereinsschädigendes Verhalten“ oder die allgemeine Bestimmung, dass ein Mitglied „aus wichtigem Grund“ ausgeschlossen werden kann. Besser ist, wenn man neben der Generalklausel bestimmte, typische Ausschlussbeispiele nennt, beispielsweise Nichtzahlung des Beitrags über einen bestimmten Zeitraum, mehrjährige, grundlose Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen o. ä.. Die Generalklausel sollte allerdings daneben bestehen bleiben, so dass klar ist, dass nur Beispiele genannt sind. Ansonsten könnte nur ausgeschlossen werden, wenn einer der konkreten Ausschließungsgründe verwirklicht wäre.
Als „milderes Mittel“ kommt auch ein Ausschluss auf Zeit in Betracht, selbst dann, wenn dazu eine Satzungsregelung nicht existiert. Er ist aber nur zulässig, wenn die Gründe für einen endgültigen Ausschluss vorliegen, dem Mitglied jedoch eine Bewährungsmöglichkeit eingeräumt werden soll. Ein Ausschluss unter einer Bedingung ist hingegen nicht möglich.
Der Ausschluss kann vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied beantragt werden; wenn die Satzung das Verfahren über den Ausschluss dem Vorstand übertragen hat, ist der Vorstand zuständig. Sonst gilt das Prinzip der Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung.
Ausschluss und Tagesordnung
Soll ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, ist die Aufnahme in die Tagesordnung notwendig. Der Ausschluss eines Mitglieds unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist also nicht zulässig. Gleichgültig, wer für den Ausschluss zuständig ist oder ob die Satzung ein Schiedsverfahren vorsieht: Das betroffene Mitglied hat in jedem Fall einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet und protokolliert werden.
Berufung und Rechtsbehelf
Die Satzung kann, muss aber nicht Berufungs- oder Rechtsbehelfsmöglichkeiten vorsehen. Der Vorstand kann also – wenn die Satzung dies so vorsieht – ein Vereinsmitgläed endgültig ausschließen. Steht nichts in der Satzung, hat das ausgeschlossene Mitglied keinen Rechtsbehelf. Allerdings kann das ausgeschlossene Mitglied nicht – auch nicht durch eine Satzungsbestimmung – daran gehindert werden, die Ausschließungsentscheidung durch die ordentlichen Gerichte nachprüfen zu lassen. Die Klage gegen einen Ausschließungsbeschluss ist zwar nicht fristgebunden, doch sollte sie zeitnah eingelegt werden.
Probemitgliedschaft
Zurück zum Ausgangspunkt: Die Teilnahme an einem Projektchor bzw. einem Chorprojekt eines Vereins ist also zunächst keine Mitgliedschaft. Sie braucht deshalb nicht beendet zu werden. Denkbar ist, dass ein Verein eine Probemitgliedschaft in der Satzung vorsieht, die dem Projektchorteilnehmer für die Zeit des Projekts beschränkte oder auch unbeschränkte Mitglieds rechte und den gleichen Versicherungsschutz ermöglicht, den die Vereinsmitglieder haben.
Es darf aber nicht vergessen werden: Ohne ausdrückliche Begründung einer Probemitgliedschaft durch Aufnahmeantrag und Aufnahme durch den Verein entsteht auch eine Probemitgliedschaft nicht. Sie muss in der Satzung geregelt sein und auf die Dauer des Projekts befristet.
Wir sehen: Viel ist im Verein rechtlich möglich, wenn es in der Satzung sorgfältig und vorausschauend geregelt ist, oft viel mehr, als man sich im Vereinsalltag vorstellen kann. Eine moderne Satzung kann also durchaus angemessen auf neue Formen der Vereinsarbeit reagieren, die eigentlich keine Vereinsarbeit sein soll, wie beispielsweise die Projektchorarbeit. Und: Aus manchem Projektchor hat sich – aus guter, besserer Erkenntnis und Erfahrung, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz – ein neuer Verein gegründet oder es sind aus Projektchormitgliedern Vereinsmitglieder geworden.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Verdienstvolle Mitarbeiter verabschiedet
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 19.11.2008, Chorverband Region Kocher, Kommentare geschlossen
Nach 13jähriger Tätigkeit als Vorsitzende der Chorjugend im Chorverband Region Kocher und als Felix-Beauftragte wurde Karola von Ramin verabschiedet. In der langen Zeit ihrer Tätigkeit wurden sieben Chor- und Freizeittreffen, vier Adventssingen und sieben Chorjugendtage durchgeführt. Ungezählt auch die vielen Prüfungen und Verleihungen zum Gütesiegel Felix in den Kindergärten. Ein guter Kontakt zu den Kinder- und Jugendchören war Karola von Ramin immer ein wichtiges Anliegen. Mit ihrem ruhigen, ausgleichenden Wesen und einem großen Einsatz bei vielen Veranstaltungen hat sie die Jugendarbeit geprägt und sich große Sympathien erworben. Aus gesundheitlichen Gründen hatte Karola von Ramin nicht mehr für eine weitere Amtszeit kandidiert.
„Nur“ vier Jahre leitete Klaus Bucka den Frauchenchor des Chorverbands Region Kocher. Bei den Mitgliedern des Frauenchors war er sehr beliebt. Durch eine geschickte Auswahl von (eigenen) Chorsätzen hat er nicht nur ein großes Repertoire erarbeitet sondern auch den Spaß und die Freude am Chorgesang vermittelt. Seinem Anspruch, das Niveau des Chors zu heben, ist er gerecht geworden. Klaus Bucka übersiedelt aus familiären Gründen nach Spanien.
Präsident Siegfried Feuchter dankte herzlich für die in all den Jahren geleistete Arbeit und für das große Engagement im Chorverband Region Kocher.
In Dir ist Freude
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 19.11.2008, Chorverband Ludwig Uhland, gemischte Chöre, Kommentare geschlossen
Diesen Diesen vielversprechenden Titel gab der Liederkranz Nehren seinem Konzert, das er im November in der Nehrener Veitskirche zu Gehör brachte. Ein Streifzug durch die unterschiedlichsten Epochen der Musik, vom 16. bis 20. Jhdt. reichte der Melodienbogen. Zur Einstimmung spielte der Chorleiter des Liederkranzes, Oliver Simmendinger, ein prächtiges Orgelstück eines Anonymus aus der Zeit um 1599, die Zeit der Renaissance. Anschließend folgten die Beiträge des Chores „Alta trinita beata“ und „In Dir ist Freude“, dem der Liederkranz den Titel seines Konzertes entliehen hatte. Mit dem Bach’schen „Jesus bleibet meine Freude“ wechselte man auch schon in das Zeitalter des Barocks über, die Zeit vieler berühmter Musiker und Komponisten wie z. N. Vivaldi, Händel, Monteverdi und viele mehr.
Bevor Oliver Simmendinger die Sonate in F-Dur von Georg Friedrich Händel und Boureè von William Babell mit Begleitung von der Altflöte zu Gehör brachte, erinnerte Pfarrer Fischer an die Reichsprogromnacht, die sich an diesem Tag zum 70. Mal jährte. Mit „Ave verum“ von W. A. Mozart und zwei Stücken von Schubert wendete sich der Chor dem 18. Jhdt. bzw. der Klassik zu. Die Sängerinnen und Sänger wurden von den Anwesenden mit ausgiebigem Applaus für ihre gelungenen Vorträge belohnt. Gemeinsam mit den Gästen wurde noch 2Großer Gott wir loben dich“ gesungen.
Gutenzeller Kindergartenkinder traten bei Musikmesse auf
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 18.11.2008, Oberschwäbischer Chorverband, Kommentare geschlossen
Einer der letzten Höhepunkte im Jubiläumsjahr zum 100. Geburtstag des Gutenzeller Kindergartens war sicherlich der Auftritt der Kindergartenkinder bei der internationalen Musikexpo „My music“ in Friedrichshafen.
Vizedirigenten erhielten Diplom
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 18.11.2008, Chorverband Ludwig Uhland, Kommentare geschlossen
Der Der Chorverband Ludwig Uhland führte erneut einen Vizechorleiterkurs durch, diesmal in Bad Urach, zu dem sich acht Bewerber meldeten.
An vier Samstagen wurden sie in Theorie und Praxis des Dirigierens von Gregor Dümmel – Bezirkschorleiter im Bezirk Alb – und dem Verbandschorleiter Jürgen Knöpfler unterrichtet. Am Prüfungstag mussten die Teilnehmer schriftlich und mündlich ihre Qualitäten beweisen und am Nachmittag war noch der praktische Teil zu bestehen.
Der Gemischte Chor vom Sängerkranz Urach unter der Leitung von Musikdirektor Herbert Mai stellte sich als Prüfungschor zur Verfügung. Die Jury setzte sich aus Gregor Dümmel, Jürgen Knöpfler und der Präsidentin des Chorverbandes Ludwig Uhland, Irmgard Naumann, zusammen.
Jeder der Prüflinge musste ein Los ziehen, welches Lied zu dirigieren war. Nach der Vorstellung der Probanden mußte dann der richtige Ton den einzelnen Stimmen im Chor angegeben werden und dann sang der Chor das per Los gezogene Lied.
Drei Frauen und fünf Herren konnten kurz nach dem Schlußtakt das Ergebnis von der Jury erfahren. Die Prüflinge erhielten zur bestandenen Prüfung ihr Diplom ausgehändigt und wurden damit als Vizedirigenten in ihre Heimatchöre entlassen.
Ihr Diplom erhielten: Ulrich Bonin, Susanne Holz, Matthias Maier, Silvia Mezger, Matthias Reimann, Marlene Oertle, Thomas Krieg und Gerhard Wörz.
Ein Konzertabend mit „Biss“ von ConTakt und dem Männerchor in Unteropfingen
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 17.11.2008, Oberschwäbischer Chorverband, Regionalchorverbände, Kommentare geschlossen
Ein Konzert mit „Biss“ wurde den Besuchern des Chorkonzertes in der Kirchdorfer Turn– und Festhalle am ersten Samstag im November 2008 geboten. Der Sängerbund Unteropfinen mit ConTakt und dem Männerchor zündete gemeinsam mit seinen Gästen, dem Männergesangverein Concordia Untersulmetingen, ein fulminantes Feuerwerk mit Chorliedern vom Wiener Walzer bis zur Spider Murphy Gang. Und die Vampir-Familie des Grafen von Krolock bevölkerte die Bühne und lud ein zum „Tanz der Vampire“.
Bis auf den letzten Platz besetzt war die Kirchdorfer Halle, als die Lichter aus- und die Scheinwerfer angingen. Eingeleitet wurde die dreistündige Show passend mit dem Titel „There’s no business like show business“. Vom ersten Takt an merkte man den Sängerinnen und Sängern von ConTakt an, mit welcher Begeisterung sie bei der Sache waren. Von gefühlvollen Balladen wie den „Fields of Gold“ oder dem Lied „Wie kann es sein“ (von den Wise Guys) bis hin zu fetzigen Rhythmen beim Song „Son of a preacher-man“ erstreckte sich der von Melodienreigen einer überaus gelungenen Darbietung. Dabei zeigten sie auch bei ungewohnten Rhythmen und Melodien wie dem Zulu-Lied „Mangwani M’pulele“ eine souveräne Sicherheit und Tonbeherrschung. Einen sehr reizvollen Kontrast bot anschließend der Gastchor Concordia aus Untersulmetingen. Nach Wiener Melodien und schmissigen Western Songs bewiesen die 28 männlichen Choristen mit der Zugabe „Sing mit mir“, wie viel Spaß ihnen der Chorgesang macht. Fest im Griff hatte „ihre Männer“ dabei die einzige Dame auf der Bühne, die Dirigentin Ingeborg Williams. Eine zehnköpfige Teilgruppe des Untersulmetinger Chores begeisterte danach die vollbesetzte Kirchdorfer Halle mit bekannten Ohrwürmern vom Kriminal-Tango (mit einem ohrenbetäubenden Revolverschuss) bis hin zum „kleinen grünen Kaktus“. Bei der Zugabe „Rock my Soul“ konnte das Publikum dann zehn bewegte Männer in einer zum Gospel passenden Choreographie erleben.
Nachgefragt, Siegfried Feuchter vom Chorverband Region Kocher e.V. im Gespräch
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 17.11.2008, Chorverband Region Kocher, Kommentare geschlossen
Die Namensänderung in „Chorverband Region Kocher e.V.“ fand auf der Mitgliederversammlung ein klares Votum. Claudia Burkert-Ankenbrand sprach mit dem Präsidenten Siegfried Feuchter.
Warum wurde die Namensänderung Thema?
Seit 1. Juni hat der Schwäbische Sängerbund 1849 e.V. seinen Namen in Schwäbischer Chorverband e.V. (SCV) geändert. Da im Namen unseres Vereins „Kochergau im Schwäbischen Sängerbund e.V.“ der Name des Dachverbandes enthalten ist, galt es, diesen der neuen Gegebenheit anzupassen.
Was hätte die „nur“ Namensanpassung konkret nach sich gezogen?
Nach Meinung im Präsidium und Gesamtbeirat, insbesondere in dem hierfür extra gebildeten Arbeitskreis „Regularien“ wäre die Satzung neu zu fassen gewesen. Auch im Hinblick auf Aktualisierungen und bessere Strukturierungen. Im Kontext mit der Satzungsänderung wären zudem die Geschäftsordnung, die Ehrungsrichtlinien, die Jugendordnung und die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen, somit unsere gesamte Informationsmappe zu überarbeiten gewesen.
Warum ging man nicht den Weg, den Namen anzupassen?