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Weihnachtskonzert in Sulz-Dürrenmettstetten

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 13.01.2009, Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, Kommentare geschlossen

Sulz-Dürrenmettstetten (pac). Der Männergesangverein Dürrenmettstetten lud am Abend des dritten Advents zu einem Weihnachtskonzert in die evangelische Kirche ein, die sich bis in die letzten Reihen füllte. Der Kinderchor eröffnete unter der Leitung von Sieglinde Knoke und Pia Bauer mit dem Lied „Lasst uns Kinder Kinder sein“ den Abend. Der Vorstand des MGV´s, Ingo Herr, wies bei seiner Begrüßung darauf hin, dass der Spendenerlös an die Nachsorgeklinik Tannheim weiter geleitet wird.

Eindrucksvoll bewies der MGV „Eintracht“ unter der Leitung von Oswald Friedt sein Können mit Beethovens „Hymne an die Nacht“ und erinnerte an die Weihnachtszeit mit u.a. „Es ist ein Ros´ entsprungen“. Es folgte Meinhard Siegel an der Orgel mit der Choral-Variation „Wie soll ich dich empfangen“.

Pfarrer Christoph Knoke hielt eine Andacht zum Advent. Sodann animierte der Gospelchor aus Dettingen unter der Leitung von Thomas Müller seine Zuhörer zum begleitenden Klatschen. Fünf überwiegend englische Lieder gaben sie zum Besten. Als nächstes war ein „Canon in D“ von Meinhard Siegel auf der Orgel zu hören.

Die Freude über die Geburt des Jesuskindes gab der MGV mit den Liedern „Es waren Hirten zu Bethlehem“, „Freu dich, Erd und Sternenzelt“ und „Gloria sei dir gesungen“ zu erkennen, das letzte davon auf der Geige begleitet von Erika Eberhardt und der Querflöte von Maria Höhn. Dass Blockflöte und Querflöte auch sehr einfühlsam zusammen erklingen, hörte man bei „Macht hoch die Tür“; sie spielten so ergreifend, dass sie kräftigen Applaus ernteten.

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Eingetragener Verein oder nicht?

Johannes Pfeffer, 11.01.2009, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

In der praktischen Vereinsarbeit ist diese Fragestellung wenig bedeutsam. Die Frage ist viel häufiger: Können wir uns als neV zusammenschließen oder ist es notwendig (aus verschiedenen Gründen), einen e. V. zu gründen?

Für die praktische Beratung ist die Feststellung von erheblicher Bedeutung, dass einerseits der Mehraufwand, der betrieben werden muss, um einen e. V. zu gründen und zur Eintragung zu bringen, gegenüber den Maßnahmen geringfügig ist, die zur Gründung eines neV erforderlich sind. Das gilt für die Gründung und Führung wie für die praktische Abwicklung; wie die Kommentierung ausweist, beschränkt sich die Unterscheidung des rechtsfähigen Vereins (e. V.) vom nicht rechtsfähigen (neV) auf das Fehlen einer Eintragung im Register. Der damit verbundene Aufwand ist geringfügig. Ein Chor, der sich vereinsmäßig zusammenschließen will, besteht ohnehin in aller Regel aus mehr als 7 Mitgliedern, so dass der Vorteil, beim neV mit 2 Gründungsmitgliedern anstelle von 7 (Sollvorschrift, § 56 BGB) „auszukommen“, von geringer Bedeutung ist.

Steuerliche Rechte und Pflichten
Dass auch ein neV Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten sein kann und deshalb gemeinnützig, trifft zu; doch geht die Kommentarliteratur von einer nur partiellen Steuerrechtsfähigkeit aus. Auch ist (s. u.) die Abwicklung des steuerrechtlichen Verkehrs bei einem neV gegenüber dem eingetragenen, also uneingeschränkt rechtsfähigen Verein und in Haftungsfragen deutlich komplizierter; dies bezieht sich auch und insbesondere auf die steuerrechtliche Haftung der für den neV Handelnden.

Satzung und Geldangelegenheiten
Eine Satzung, einen Vorstand benötigt der neV ebenso wie der eingetragene Verein. Nimmt man die Probleme hinzu, die ein neV nach wie vor bei der Eröffnung eines Bankkontos (kommt häufig vor) oder beim Erwerb eines Grundstücks (kommt bei Gesangvereinen seltener vor) hat, fragt man sich in der Tat, welchen Vorteil der neV gegenüber dem eingetragenen Verein hat, wenn der Mehraufwand zur Eintragung eines Vereins derart gering ist im Verhältnis zu den praktischen Schwierigkeiten und Risiken des neV.

Novellierung des Vereinsrechts
Es mag ja sein, dass das Bundesjustizministerium seit 2004 über einem Referentenentwurf zur Novellierung des Vereinsrechts brütet; die Tatsache, dass er dies seit rund 4 Jahren tut, zeigt indessen, dass die zugrundeliegende Problematik nicht als von höchster Priorität angesehen wird. Einige Autoren zum Referentenentwurf bestreiten im übrigen, dass es einen Bedarf für die erwogene Änderung gibt.

Haftungsfragen
Bei der Haftung derjenigen, die für den Verein handeln, gibt es im übrigen gem. § 54 Satz 2 BGB nach wie vor erhebliche Unterschiede. Der Anwendungsbereich des § 54 Satz 2 BGB über die Haftung des für den nicht rechtsfähigen Verein Handelnden ist nicht abdingbar. Die Gleichstellung in der Haftung gilt nur für § 54 Satz 1 BGB. Die persönliche Haftung des Handelnden anstelle der Haftung des Vereins ist beim neV weiterhin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das gilt für alle Rechtsgeschäfte, die ein für den Verein Handelnder ausgeführt hat, und für die deliktische Haftung ohnehin.

Schlussbemerkung
Zugegeben: Die Unterschiede zwischen eingetragenem Verein und neV sind weder grundlegend noch tiefgreifend. Eben gerade deshalb: Man spart nicht viel, wenn man es beim nicht eingetragenen Verein belässt oder – nur – einen solchen gründet. Im Gegenteil: Diejenigen, die im Vereinsalltag die organisatorische Verantwortung für den neV tragen, haben es deutlich schwerer und komplizierter. Und sie haften deutlich schärfer, wenn sie für einen nicht eingetragenen Verein handeln statt für einen eingetragenen Verein.

Deshalb: Bei der Neugründung ist der eingetragene Verein vorzuziehen. Besteht bereits ein nicht eingetragener Verein, kann dieser (muss aber nicht) – in aller Ruhe und bei nächster Gelegenheit – in einen eingetragenen Verein umgewandelt werden.

Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.


Jahresfeier Liederkranz Walddorf 2008

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 11.01.2009, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Jahresfeier Liederkranz Walddorf 2008„Und auf einmal ist man 70“ stimmten die Chöre des Liederkranz Walddorf als Schlusslied ihres Programms an, das dieses Jahr unter dem Motto „Jeder will es werden, keiner will es sein – Lieder vom Älterwerden“ stand. Zuvor begeisterten sie das Publikum in der voll besetzten Gemeindehalle in Walddorf mit einem furiosen und spannenden Programm, das von Anfang an Überraschendes bot.

Dramatische Klavierklänge geleiteten ein hochschwangeres Paar zur Geburtsklinik, man hörte Herzklopfen und einen ersten Schrei, den der Frauenchor feinfühlig mit „Horch, der erste Schrei“ intonierte und anschließend mit „La-Le-Lu“ ein schreiendes Baby im Kinderwagen beruhigte.

Dann stürmten die Kinderchorkinder spielend und tobend auf die Bühne, fanden sich zum Chor zusammen und stimmten mit Liedern wie „im Kindergarten“ und „Kinder werden groß“ auf die Kindheit ein.

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Sängerkranz Altbach 1843 e.V. – eine Weihnachtsfeier in der Kooperation Schule / Verein

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 11.01.2009, Chorverband Karl-Pfaff, Jugendchöre, Kinderchöre, Regionalchorverbände, Kommentare geschlossen

Altbacher Kinder an der WeihnachtsfeierAngefangen von den erprobten Senioren bis zu den jüngsten Sängern von 3 Jahren, wurden alle Gäste von den Chören des Sängerkranzes unter der Leitung von Martina Krempler sowie dem Chor und Orchester der Grund- und Hauptschule unter Leitung von Frau Obenland zu den Weihnachtspuren geführt. In der weihnachtlich geschmückten Gemeindehalle waren schöne Weihnachtslieder sowie Spirituals des Gemischten Chors und Projektchors im Wechsel mit dem Kinderchor und dem Schulchor mit Orchester zu hören.  Ein besonderer Augen- und Ohrenschmaus war das Krippenspiel des Kinderchors, das alle  Anwesenden sichtlich in ihren Bann zog. Frau Krempler hatte wieder mit großer Geduld und Ausdauer die Jüngsten motiviert.Es zeigte sich wiederum, dass die musikalische Dauerkooperation Schule und Verein  gelungen ist und das Programm bereichert. Obwohl ein Kinderchor einem häufigen Wechsel unterliegt, gibt es drei Kinder, die seit unserer Neugründung am 1.1.2004 dabei sind. Maximilian Eder, Katharina Staiger und Nina Schubert wurde für ihre fünfjährige Mitgliedschaft in dem Kinderchor eine Urkunde verliehen und ein Gutschein überreicht. Mit dem gemeinsamen Lied „O du fröhliche“ aller Chöre und der anwesenden Gäste im Saal wurde ein schöner Abschluss gefunden und alle waren auf Weihnachten eingestimmt.


Liedertafel bringt Freude ins Krankenhaus

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 10.01.2009, ARCHIV: Chorverband Donau-Bussen, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Aus der Liebfrauenkirche wurde das Adventskonzert der Liedertafel Ehingen (Tobias Wahren) in viele Zimmer des Ehinger Krankenhauses übertragen. Nach Bachschen Orgelklängen (Volker Linz) füllte „O du fröhliche“ des Chores den Kirchenraum. Bekannte Weisen wie „Es ist ein Ros entsprungen“ bauten Brücken zu den Karnken in ihren Zimmern und erfreuten gleichzeitig die Zuhörer in der Kirche. Zu einzelnen interpretatorisch abwechslungsreich gestalteten Liedvorträgen brachte sich Pfarrvikar Hermann Rundel mit adventlichen Gedanken in das Konzert ein, das mit dem gemeinsam gesungenen „Macht hoch die Tür“ Gesunde und Kranke sängerisch vereinte.


Singen und Musizieren im Advent

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 10.01.2009, ARCHIV: Chorverband Donau-Bussen, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Zusammen mit Instrumentalisten der Jugendmusikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen hat Thomas Gnahm mit dem Liederkranz Schelklingen zu adventlichem Singen eingeladen. Melodien aus Frankreich, Italien und Katalonien wie „Dormi, bel bambin“ oder „What shall we give?“ passten zu Händels „Amen“ aus „Judas Makkabäus“ oder dem Spiritual „Sometime I feel“. Auch altvertraute Weisen wie „Leise rieselt der Schnee“ oder „Es ist ein Ros entsprungen“ zeigten die Bandbreite des Schelklinger Chorrepertoires. Instrumentale Klänge aus dem Weihnachtskonzert als Concerto grosso von Corelli bereicherten das vielfältige klangliche Angebot, das mit „Season of love“ seinen vielbeachteten Abschluss fand.


Adventssingen der Realschule Ehingen

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 10.01.2009, ARCHIV: Chorverband Donau-Bussen, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Mit festlichen Klängen aus Händels „Feuerwerksmusik“ eröffnete eine Bläserklasse (Katjy Sohn-Eberhardt) die 34. Adventsmusik der Realschule ehingen. Der Unterstufenchor (Sabine Vigenschow) bot Szenen aus Ulu Führes Singspiel „Am Himmel geht ein Fenster auf“. Nach „Pachelbels Christmas“ stellte das Männerensemble „Cantus firmus“ (Rolf Ströbele) Bortnianskis „Pod tvo ju milost“ und Sebastian Sailers „Wiegenlied“ vor, um die stetige Verbindung von Ehemaligen, Lehrern und Schülern aufrecht zu erhalten. Die Beiträge des Oberstufenchores (Wolfgang Stierle) reichten von der Canzone von Thomas Morley über Josef Michels „Ehre sei Gott in der Höhe“ bis zu „O, can you not hear“ und der trditionellen Weise „This is light of mine“. Mehr als 100 Mitwirkende zeigten sich als singende und musizierende Gemeinschaft. Die Spenden des Adventskonzerts kommen dem „Haus Nazareth“ in Sigmaringen für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zugute.


Grosses LICO-Konzert mit Erlös für die Kinderkrankenpflege

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 6.01.2009, Chorverband Ludwig Uhland, Kommentare geschlossen

Es ist schon so etwas wie eine gute alte Tradition. Seit 20 Jahren lädt die Chorgemeinschaft Liedertafel Concordia Reutlingen (LICO) kurz vor Weihnachten zu einem Jubiläumskonzert, 175 Jahre Liedertafel-Concordia, in die Marienkirche ein. Die Einnahmen gehen Jahr für Jahr vollständig an einen guten Zweck. Diesmal kamen rund 3200 Euro zusammen, über die sich die Häusliche Kinderkrankenpflege freuen darf. Mitwirkende Chöre bei diesem Konzert waren: die Chöre der LICO, ein Terzett mit Marianne Benz (Sopran), Ingeborg Marstaller (2. Sopran) und Brigitte Noppel (Alt), das Schüler-Orchester des Johannes-Kepler-Gymnasiums, Leitung Jörg Stanger, der Posaunenchor Sickenhausen-Degerschlacht, Leitung Dr. Gerhard Moll und Manfred Rinker an der Orgel. Die Gesamtleitung hatte Friedemann Becker.

Verwendet wird das Geld bei der Häuslichen Kinderkrankenpflege für einen neuen Computer, „den brauchen wir ganz dringend“, so Ina Weckenmann, stellvertretende Vorsitzende. Weiterhin sollen mit dem Geld die laufenden Kosten gedeckt werden. Der Verein Häusliche Kinderkrankenpflege wurde im Januar 1991 gegründet und kommt immer dann zum Einsatz, wenn ausser der üblichen Versorgung des kranken Kindes durch Mutter oder Vater dringend zusätzliche fachkompetente Hilfe gebraucht wird. Ausgebildete Krankenschwestern kommen auf Veranlassung des Arztes zu den kleinen Patienten und sorgen für deren spzeielle pflegerisch-medizinische Versorgung. Die Finanzierung des Projekts ist allerdings immer noch ungesichert, weil die Krankenkassen für die sehr aufwendigen Pflegeeinsätze viel zu wenig bezahlen, beklagen die beiden Vorsitzenden. Ein Drittel der Betriebskosten müsse der Verein selbst aufbringen. Deshalb freue man sich immer wieder über Spenden.


Bezirksversammlung Tübingen

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 6.01.2009, Chorverband Ludwig Uhland, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Bezirksversammlung des Bezirkes Tübingen im Chorverband Ludwig Uhland

Der Bezirk wird im Jahr 2009 erstmals eine von Vereinsjubiläen losgelöste Ehrungsmatinee für die Ehrungen von DCV, SCV und Chorverband Ludwig Uhland durchführen. Diese Ehrungsmatinee findet am Sonntag, den 26.04.09 in der Turnhalle Tübingen-Hagelloch statt. Auf dieses Ergebnis einigten sich die Vertreter der Gesangvereine des Bezirks Tübingen bei der gut besuchten Bezirksversammlung in Tübingen am 22.11.08 unter der Leitung des Bezirksvorsitzenden Klaus-Peter Hanser. 

Während einer aktuellen Runde konnten die Vereinsvertreter über ihre Erfahrungen, aber auch über ihre Sorgen und Nöte berichten. Dabei standen vor allem die teilweise unbefriedigende Resonanz der Vereinsarbeit durch die Presse und die in der Kernstadt schlechte Ausstattung mit Veranstaltungsräumen im Mittelpunkt. Für beide Problembereiche wurden zwar Lösungsansätze diskutiert, doch dürften diese kaum eine deutliche Besserung erwarten lassen.

Als Gast nahm an der Bezirksversammlung der Vizepräsident des CV Ludwig Uhland, Michael Ott, teil. Er unterrichtete die Vereinsvertreter ausführlich über Termine, Vorhaben und verschiedene Antragsverfahren des Chorverbandes und des SCV.


Der Blick nach vorn – Wir gründen einen Verein

Johannes Pfeffer, 6.01.2009, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Singen ja, Verein nein! So denken viele Jungen Chöre, weil ihnen alles, was mit einem Verein zusammenhängt, suspekt ist Irgendwann ist es dann doch so weit. Aber wie gründet man einen Verein? Rechtsanwalt Christian Heieck hilft Ihnen dabei.

 

Wie entsteht ein Verein?

Im wesentlichen besteht der Unterschied zwischen dem eingetragenen und dem nichteingetragenen Verein nur in der Eintragung – oder Nichteintragung – der Satzung des gegründeten Vereins in das Vereinsregister, zu welcher auch die Anmeldung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erfolgen muss. Wir kommen darauf zurück.

Zunächst gehört zur Gründung eines Vereins, dass sich Interessenten für eine Vereinsgründung zusammenfinden, um diese vorzubereiten und als gemeinsamen Zweck zu fördern.

Manche mag es überraschen: Schon dadurch ist eine eingeständige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen, die – ohne besonderen Rechtsakt – mit der Entstehung des Vereins aufgelöst wird.

 

Es gibt sie noch – die Gründer

Sie schließen zunächst einen Vertrag, der allgemein als Satzung bezeichnet wird. Der Begriff stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutete damals „Festsetzung, gesetzliche Bestimmung, Vertrag“. Die Satzung als Vertrag der Gründungsmitglieder stellt später das Gesetzes- und Regelungswerk des Vereins dar.

Typisch für unser Rechtssystem: An sich bedarf dieser Vertrag nicht der Schriftform. Andererseits fordert § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen ist. Deshalb ist also doch die Schriftform notwendig.

Am Vertrag (Satzung) müssen sich mindestens 2 Personen beteiligen. Allerdings: Eingetragen wird der Verein gemäß § 56 BGB nur, wenn die Satzung von mindestens 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet ist. Das ist eine sog. Sollvorschrift, die mit der Zeit zu einer Mussvorschrift geworden ist und dazu dient, völlig unbedeutende Vereine nicht zur Eintragung gelangen zu lassen.

Was in der Satzung stehen muss, soll hier nicht, aber später erörtert werden. Für heute nur soviel: Die Satzung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Das Vereinsregister wird nach zwingender gesetzlicher Vorschrift in deutscher Sprache geführt. In Baden-Württemberg muss der Hinweis erlaubt sein, dass mit Deutsch Hochdeutsch gemeint ist. Dies musste tatsächlich der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 entscheiden.

Minderjährige können sich an der Gründung eines Vereins als Gründungsmitglied beteiligen; in der Regel bedarf dieser Mitwirkung jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Sind sich die (mindestens 7) Gründungsmitglieder über die Vereinsgründung einig, so beschließen sie die Gründung des Vereins in einer Gründungsversammlung und unterzeichnen die Satzung. Um gegenüber dem Vereinsregister und nach außen handlungsfähig zu sein, bestimmen sie zugleich den nach der Satzung vorgesehenen Vorstand. Diesem Vorstand obliegt dann die Umsetzung der Vereinsatzung und die Führung der Geschäfte des Vereins zu seiner Eintragung in das Vereinsregister und er betreibt die Eintragung in das Vereinsregister durch notariell unterschriftsbeglaubigte Anmeldung der Satzung und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zum Vereins reg ister.

 

Das Vereinsregister

Es ist sinnvoll, wenn nach der Gründung der Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister zielstrebig und zeitnah betreibt. Denn: Die Rechtsfähigkeit des Vereins entsteht erst durch die Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Bis dahin besteht zunächst die bereits erwähnte BGB-Gesellschaft („Vorgründungsgesellschaft“). Die Gründungsgesellschafter sollten sich wirklich auf die Gründungsgeschäfte beschränken, da der spätere Verein nur für die Kosten haftet, die zur Gründung erforderlich waren. Für Geschäfte, die bereits zum späteren Vereinsleben gehören, haftet nicht der später eingetragene Verein, sondern es haften die Mitglieder der Gründungsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1998 entschieden.

Die Anschaffung eines Vereinsheims, eines Reisebusses u. ä. sollte deshalb zweckmäßigerweise erst nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorgenommen werden.

Dass es sinnvoll ist, vor der Gründungsversammlung den Satzungsentwurf mit dem Registergericht und auch dem Finanzamt zu besprechen, wurde schon verschiedentlich gesagt. Auch sollte die Satzung bestimmen, dass solche Satzungsänderungen, die der Eintragung der Satzung und damit der Entstehung der Rechtsfähigkeit des Vereins entgegenstehen könnten, vom Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschlossen werden können.

Wenn schließlich die Satzung und die Vorstandsmitglieder vom alleinvertretungsberechtigten Vorstand oder so vielen Vorstandsmitgliedern beim Vereinsregister angemeldet wurden, wie zur Vertretung des Vereins nach außen erforderlich sind, ist alles Erforderliche zur Entstehung des rechtsfähigen Vereins getan.

 

Verfasser: Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.


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