Chorleben - S-Chorverband

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Großes Recht – kleines Recht

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 15.07.2006, Fortbildungen, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Angeregt durch einige aktuelle Beispiele berichten wir nachfolgend über das Thema „Großes Recht“. Das soll nicht zuletzt vielen Jugendvereinen und Jungen Chören Rechtssicherheit geben, die immer wieder Musicals aufführen, ohne zu wissen, dass diese Aufführungen nicht vom GEMA-Pauschalvertrag des Schwäbischen Sängerbundes abgedeckt werden.

Für die Beantwortung unserer Fragen stand uns freundlicherweise Thomas Tietze, Vorsitzender des DMV-Ausschusses für Leihmaterialien und Musikalien, zur Verfügung.

Was ist „Kleines“, was ist „Großes Recht“?

Es ist kein eigentlicher und eindeutiger Rechtsbegriff, sondern vielmehr ein terminus technicus – also ein Fachbegriff, der sich eingebürgert hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Urheberrechten. Dabei taucht er weder im Text des Urheberrechts, noch dem des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes auf. Er findet sich nicht im Text des Verlagsgesetzes, nicht in der Satzung der GEMA, auch nicht im GEMA-Berechtigungsvertrag und ihrem Verteilungsplan. Beide Begriffe sind also unscharf, dementsprechend auch immer wieder die Handhabung und Wahrnehmung derselben.

Sind Musical, Operette, Oper automatisch dem Großen Recht zuzuordnen, während Lieder, Songs, Sinfonien etc. zum Kleinen Recht zählen? Oder ist es die bestimmte Form der Nutzung dieser Werke, also z. B. die bühnenmäßige oder die nicht-bühnenmäßige Aufführung, die über Großes und Kleines Recht entscheiden?

Prof. Dr. Michael Karbaum, konstatiert in seiner umfangreichen Abhandlung „Kollektive und individuelle Wahrnehmung von Urheberrechten in der Musik“, einzusehen auf der Website der GEMA (www.gema.de/urheberrecht/recht_klein_gross.shtml):

„Nicht ein bestimmtes Werk, also z. B. das Musical oder die Oper, ist bereits Großes Recht, sondern die Wahrnehmung der bühnenmäßigen Aufführungsrechte solcher Werke. Die Wahrnehmung der nicht-bühnenmäßigen, also konzertanten Aufführung derselben Werke einschließlich der mechanischen Vervielfältigung fällt dagegen unter das Kleine Recht. …

… Zuständig für die Wahrnehmung von Großen Rechten sind (in Deutschland und Österreich) die Urheber selbst bzw. ihre Bühnenverleger. Für die Kleinen Rechte bzw. für alles, was nicht zum Großen Recht zählt, sind die Verwertungsgesellschaften zuständig, in Deutschland also die GEMA, in Österreich die AKM und die Austro-Mechana. Große Rechte werden mit anderen Worten individuell von den Berechtigten selbst oder ihren Bühnenverlagen, die kleinen Rechte kollektiv von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.“

Eigentlich alles klar, sollte man meinen. Genau hier setzt unsere erste Frage an Herrn Tietze an, denn nicht alle Verlage sehen das ähnlich wie Michael Karbaum, der Fachmann der GEMA.

SINGEN: Ab wann gilt nun Großes Recht? Ab 3 Liedern aus einem Musical, einer Operette oder einem musikalischen Bühnenwerk, wie immer wieder behauptet wird? Gilt dies nur für den Fall, dass ein inhaltlicher Zusammenhang erkennbar ist, oder in jedem Fall?

Thomas Tietze: Es gibt ein klares Urteil des Bundesgerichtshofs. Das besagt, dass ein roter Handlungsfaden erkennbar sein muss und dass es sich um bewegtes Spiel auf einer Bühne handelt. Auch müssen die verwendeten Ausschnitte „integrierender Bestandteil“ der Aufführung sein und nicht bloß austauschbare Beigabe. Im einzelnen ist das leider recht kompliziert, so dass eine pauaschale Aussage nicht möglich ist.

SINGEN: Wenn es sich nun um Großes Recht handelt, ersetzt die Anmeldung der Aufführung beim Verlag, der die Aufführungsrechte besitzt, die Anmeldung bei der GEMA?

Thomas Tietze: Ja, beides sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wer Großes Recht bezahlt, bezahlt direkt an den Verlag, der seinerseits mit Komponist, Textdichter, Arrangeur usw. abrechnet. Wer Kleines Recht bezahlt, bezahlt über die entsprechende Urheberrechtsgesellschaft.

SINGEN: Müssen in Deutschland die vom jeweiligen Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Noten benutzt werden oder ist es auch möglich, Notenmaterial aus dem Ausland, also z.B. aus Großbritannien, zu verwenden, das bei einem anderen Verlag erschienen ist?

Thomas Tietze: Das kommt darauf an! Ein Chor- oder Orchesterleiter, der Noten im Ausland kauft oder bestellt, ist überzeugt davon, rechtmäßig zu handeln. Leider nicht immer! Denn es gibt illegale Ausgaben, die für den Laien nicht als solche erkennbar und die in Europa nicht legal sind. Vom Rechtsinhaber im Ausland erworbene legale Noten können aber auch hier genutzt werden.

SINGEN: Die Aufführungsrechte für musikalische Bühnenwerke liegen in unterschiedlichen Ländern bei unterschiedlichen Verlagen. Wenn die Aufführung eines Musicals mit Notenmaterial aus dem Ausland erfolgt, das selbstverständlich dort ordnungsgemäß erworben wurde, hat dann der deutsche Inhaber der Aufführungsrechte dennoch das Recht, hierfür Gebühren zu verlangen?

Thomas Tietze: Ja, das hat er, denn Notendruckrecht und Notenvertriebsrecht sind nicht identisch mit dem Aufführungsrecht.

SINGEN: Haben sich auf dem Gebiet des Großen Rechtes durch das Europäische Recht Änderungen ergeben?

Thomas Tietze: Nein, da hat sich nichts wesentliches geändert.

SINGEN: Bei Aufführungen im Laienmusikbereich werden sehr oft eigene Texte (Übersetzungen oder aktuelle Varianten) verwendet. Ist eine solche Bearbeitung genehmigungspflichtig oder obliegt sie dem Ermessen der Aufführenden?

Thomas Tietze: Sie ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Alle Änderungen am „Urzustand“ eines künstlerischen Werkes, bedürfen der vorherigen Genehmigung.

SINGEN: Nicht jedes Laienmusikensemble ist in der Lage, das von einem Verlag zur Verfügung gestellte musikalische Material umzusetzen. Sind für solche Aufführungen Änderungen am Arrangement erlaubt?

Thomas Tietze: Nein, auch dies ist nicht zulässig. Hier gilt dasselbe wie bei der vorhergehenden Frage. Bearbeitungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

SINGEN: Gibt es für das Große Recht eine allgemein gültige Gebührenordnung, die in Beziehung zur Höhe des Eintritts, Größe des Raums und Zahl der Zuschauer steht, ähnlich der Gebührenordnung der GEMA?

Thomas Tietze: Nein, nur bei Bühnen, die Mitglied im Deutschen Bühnenverein sind im Verhältnis zu Verlagen, die Mitglied im Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage sind, ansonsten liegt die Erhebung von Gebühren im Ermessen des jeweiligen Verlags.

SINGEN: Eine sehr beliebte Variante von Theateraufführungen bei Chorvereinen ist das aus unterschiedlichen Musikstücken unterschiedlicher Herkunft (Musical, Operette, Pop, Schlager…) zusammengestellte Singspiel, für das eigene Texte und ein eigener Inhalt geschrieben werden. Wenn in solch einem Bühnenstück ein Welterfolg aus einem bekannten Musical vorkommt, muss dies dem Bühnenverlag gemeldet werden bzw. ist es vorher genehmigungspflichtig?

Thomas Tietze: Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Großem und Kleinem Recht durchaus schwierig sein. Generell sollte beim jeweiligen Bühnenverlag angefragt werden, um auf der sicheren Seite zu sein. Es gibt übrigens einen neuen GEMA-Tarif „U-Büh“, der für solche aus Werken des Kleinen Rechts (Schlager etc.) „selbst gebastelten Bühnenstücke“ gilt. Bei der Verwendung von Werken des Großen Rechts ist dieser Tarif allerdings nicht anwendbar, mit der Folge, dass der Bühnenverlag selbst Vertragspartner ist. Zur Vermeidung von Problemen sollte in Zweifelsfällen immer mit dem Verlag und der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion gesprochen werden.
Details zu „U-Büh“ gibt es unter www.gema.de. Was die textlichen und musikalischen Veränderungen der Originalwerke betrifft, die hier wohl eher zur Regel als zur Ausnahme zählen, gilt das bereits Gesagte.

SINGEN: Herr Tietze, vielen Dank für Ihre Hilfe in einer komplizierten Materie!
David gegen Goliath 1:0

Müssen in Deutschland die vom jeweiligen Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Noten benutzt werden oder ist es auch möglich, Notenmaterial aus dem Ausland, also z.B. aus Großbritannien, zu verwenden, das bei einem anderen Verlag erschienen ist?

Thomas Tietze sagt grundsätzlich JA, falls diese Noten legal sind und legal erworben wurden. Deutschlands größter Bühnenverlag Felix Bloch Erben sah das anders. Er schickte dem Gesangverein Eintracht 1886 Unterboihingen e.V. eine Rechnung über 428,00 EUR zur Begleichung der nachträglichen Amateur-Aufführungsgenehmigung. Aufgeführt wurde aber weder das komplette Musical noch wurde das Notenmaterial des Rechteinhabers in Deutschland – das ist der Verlag Felix Bloch Erben – verwendet. Stattdessen handelte es sich um eine konzertante Aufführung von 5 Songs im 2.Teil eines Konzerts, für die Notenmaterial des Verlags „Novello Voices“ gekauft worden war. Auf Anfrage bestätigte Felix Bloch Erben gleichzeitig, dass man an diesem Notenmaterial aus London keine Rechte besitze. „Von der Erhebung einer Strafzahlung wegen des Verstoßes gegen geltendes Urheberrecht wollen wir ausnahmsweise absehen…“ schrieb der „Verlag für Bühne Film und Funk“.

Die Bitte des GV Unterboihingen um Nachweis, dass die Rechte für die Noten auch wirklich beim Verlag lägen, wies man mit „Befremden“ zurück und verwahrte sich dagegen. Gleichzeitig wurde der Verein zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert bezüglich der aus dem Englischen übersetzten sowie weiterer möglicherweise verwendeter Texte. Tatsächlich waren zum besseren Verständnis für das Publikum die Texte übersetzt und sitzend vorgelesen worden.

Doch David blieb „stur“. Der Gesangverein Unterboihingen und sein 2.Vorsitzender Bernd Dieterle nahmen Kontakt mit dem Originalverleger (Real Useful Group Ltd. in London, kurz RUG genannt) auf – die Noten waren im Ausland erworben worden – und bekamen schließlich nicht nur Recht, sondern auch ihr Geld zurück. Am 8. März schrieb Felix Bloch Erben an den Verein: „Uns liegt nun die Stellungnahme der RUG vor. Unter Verwendung der Notenvorlage „Novello Voices“ und in Verbindung der geschilderten Darstellung handelte es sich um eine konzertante Aufführung, die nicht über unseren Verlag lizensiert wird, sondern mit der GEMA abzurechnen ist. Die Ihnen in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 428,00 EUR werden erstattet…“

Es handelte sich bei der Aufführung also tatsächlich um eine konzertante Aufführung trotz der mehr als drei aufgeführten Stücke. Die Information von Felix Bloch Erben diesbezüglich war nicht korrekt.

Felix Bloch Erben ist ein Weltverlag, der eigentlich wissen müsste, was im Urheberrecht steht. Um so verwunderlicher ist die Tatsache, dass man einen Amateurverein, ein ehrenamtlich tätiges Ensemble, dazu zwingt, den Gegenbeweis anzutreten. Wie sagte Thomas Tietze: „Es gibt ein klares Urteil des Bundesgerichtshofs. Das besagt, dass ein roter Handlungsfaden erkennbar sein muss und dass es sich um bewegtes Spiel auf einer Bühne handelt. Auch müssen die verwendeten Ausschnitte „integrierender Bestandteil“ der Aufführung sein und nicht bloß austauschbare Beigabe.

Wolfgang Layer


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