Was tun, wenn der gesamte Vorstand zurücktreten will
Johannes Pfeffer, 3.03.2007, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen
Frage:
Der gesamte Vorstand will zurücktreten. Was ist zu tun und was geschieht, wenn nichts getan wird?
Vorweg:
Zum Thema „Beendigung des Vorstandsamtes“ gibt es sehr viel zu sagen, sehr viel zu bedenken und sehr viel zu berücksichtigen. Es fängt bei der Frage an, wer wann seine Rücktrittserklärung wem gegenüber abzugeben hat und endet mit der Frage, wer wann das Ausscheiden des Vorstandes dem Registergericht mitteilen muss.
Dies alles soll hier unberücksichtigt bleiben. Die zentrale Frage ist: Was geschieht mit dem Verein, was mit dem Vorstand im Falle des Rücktritts.
Fast in allen Vereinen gibt es einen mehrgliedrigen, also aus mehreren Personen bestehenden Vorstand. Einer würde bereits genügen, § 26 BGB. Meist bestimmt die Satzung aber, dass es einem Ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter (oder mehrere), den Schriftführer, den Kassier und – meist – weitere Vorstandsmitglieder gibt. Die Satzung muss festlegen, wie viele Vorstandsmitglieder den Verein nach außen vertreten und wer – sofern gewünscht – allein vertretungsberechtigt sein soll. Steht in der Satzung dazu nichts, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinsam zur Vertretung und Geschäftsführung befugt und verpflichtet, eine sperrige, unerwünschte Regelung, die von vornherein vermieden werden sollte.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, das nicht alleinvertretungsberechtigt oder gar nicht vertretungsberechtigt ist, kann, muss aber gar nichts veranlasst werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Nachwahl stattfinden.
Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied durch Rücktritt aus, gilt das gleiche, wenn der Verein noch mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied aufzuweisen hat. Allerdings ist nach § 67 Abs. 1 BGB das Ausscheiden der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder von den übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern dem Vereinsregister mitzuteilen.
Da ein Vorstand sein Amt allerdings jederzeit und auch ohne Begründung niederlegen kann, was noch nicht einmal schriftlich erklärt werden muss und wodurch seine Organstellung im übrigen mit sofortiger Wirkung beendet wird, kann es auch passieren, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen. Es gibt dann kein anderes Vorstandsmitglied, welches die Führung der Vereinsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung fortführen und/oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen kann. Allerdings können in einem solchen Fall auch Vereinsmitglieder, die nicht Vorstand sind, im Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung einberufen, § 37 BGB.
Geschieht dies nicht oder ist es im Vereinsinteresse erforderlich, dass der Verein einen handlungsfähigen Vorstand erhält, muss das Amtsgericht – in dringenden Fällen – für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand (besser: gerichtlich bestellter Vorstand) bestellen. Das Gericht wird nur so viele Vorstandsmitglieder bestellen, wie dies zur Führung des Vereins und dessen rechtliche Vertretung nach außen erforderlich ist, § 26 Abs. 1 BGB). Das Gericht greift also in die Autonomie des Vereins nur in dem Umfang ein, in dem dies zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins erforderlich ist.
Übrigens:
Der Vorstand ist nicht verhindert, wenn er trotz Erfordernis untätig bleibt oder nicht sachgerecht handelt. Dies und Meinungsverschiedenheiten innerhalb eines Vereins können nicht durch die Anrufung des Amtsgerichts erhoben oder gesteuert werden. Ebenso wenig wird das Amtsgericht einen kompletten, mehrgliedrigen Vorstand, der insgesamt zurückgetreten ist, durch einen gerichtlich bestellten Vorstand ersetzen. Ebenso wenig wird das Gericht tätig, wenn kein dringender Fall für den Verein vorliegt. Nur dann, wenn dringend notwendige Maßnahmen des Vereins mangels Vorstand nicht getroffen werden können und dem Verein Schaden droht, muss das Amtsgericht handeln. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, dass auch der ausgeschiedene Vorstand solange noch eine Mitgliederversammlung einberufen kann, wie er im Vereinsregister eingetragen ist. Und das kann lange dauern: Die Anmeldung des Ausscheidens von Vereinsmitgliedern folgt durch den Vorstand, § 67 Abs. 1 BGB.
Fazit:
„Wenn´s denn sein muss“: Die Welt geht für den Verein nicht unter, wenn der gesamte Vorstand zurücktritt. Allerdings sollte der zurücktretende Vorstand seinem Verein einen „letzten Liebesdienst“ erweisen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchführen, um eine Vorstandsneuwahl zu ermöglich. Freilich: In Vereinen, in denen ein Vorstand geschlossen zurücktritt, ist es oft nicht einfach, einen neuen Vorstand zu finden. Was passiert dann?
In hoffentlich allen, jedenfalls aber den meisten Satzungen der Chorvereinigungen des SCV steht die Formulierung, dass ein Vorstand solange im Amt bleibt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Der alte Vorstand muss dann seine Arbeit für den Verein solange fortsetzen, bis ein neuer Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist; tut er dies nicht, kann er sich gegenüber dem Verein ggf. auch schadenersatzpflichtig machen. Darüber mehr im Artikel: Haftung des Vorstands
Zur Beantwortung von vereinsrechtlichen Fragen, Hilfestellungen bei Satzungsänderungen, Vorstandsbeschlüssen etc., beim Umgang mit dem Vereinsregister oder anderen, Sie bewegenden vereinsrechtlichen Fragen, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann Wahle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/23, Fax 2382555, e-Mail stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de.
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Großes Recht – kleines Recht
Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 15.07.2006, Fortbildungen, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen
Angeregt durch einige aktuelle Beispiele berichten wir nachfolgend über das Thema „Großes Recht“. Das soll nicht zuletzt vielen Jugendvereinen und Jungen Chören Rechtssicherheit geben, die immer wieder Musicals aufführen, ohne zu wissen, dass diese Aufführungen nicht vom GEMA-Pauschalvertrag des Schwäbischen Sängerbundes abgedeckt werden.
Für die Beantwortung unserer Fragen stand uns freundlicherweise Thomas Tietze, Vorsitzender des DMV-Ausschusses für Leihmaterialien und Musikalien, zur Verfügung.
Was ist „Kleines“, was ist „Großes Recht“?
Es ist kein eigentlicher und eindeutiger Rechtsbegriff, sondern vielmehr ein terminus technicus – also ein Fachbegriff, der sich eingebürgert hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Urheberrechten. Dabei taucht er weder im Text des Urheberrechts, noch dem des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes auf. Er findet sich nicht im Text des Verlagsgesetzes, nicht in der Satzung der GEMA, auch nicht im GEMA-Berechtigungsvertrag und ihrem Verteilungsplan. Beide Begriffe sind also unscharf, dementsprechend auch immer wieder die Handhabung und Wahrnehmung derselben.
Sind Musical, Operette, Oper automatisch dem Großen Recht zuzuordnen, während Lieder, Songs, Sinfonien etc. zum Kleinen Recht zählen? Oder ist es die bestimmte Form der Nutzung dieser Werke, also z. B. die bühnenmäßige oder die nicht-bühnenmäßige Aufführung, die über Großes und Kleines Recht entscheiden?
Prof. Dr. Michael Karbaum, konstatiert in seiner umfangreichen Abhandlung „Kollektive und individuelle Wahrnehmung von Urheberrechten in der Musik“, einzusehen auf der Website der GEMA (www.gema.de/urheberrecht/recht_klein_gross.shtml):
„Nicht ein bestimmtes Werk, also z. B. das Musical oder die Oper, ist bereits Großes Recht, sondern die Wahrnehmung der bühnenmäßigen Aufführungsrechte solcher Werke. Die Wahrnehmung der nicht-bühnenmäßigen, also konzertanten Aufführung derselben Werke einschließlich der mechanischen Vervielfältigung fällt dagegen unter das Kleine Recht. …
… Zuständig für die Wahrnehmung von Großen Rechten sind (in Deutschland und Österreich) die Urheber selbst bzw. ihre Bühnenverleger. Für die Kleinen Rechte bzw. für alles, was nicht zum Großen Recht zählt, sind die Verwertungsgesellschaften zuständig, in Deutschland also die GEMA, in Österreich die AKM und die Austro-Mechana. Große Rechte werden mit anderen Worten individuell von den Berechtigten selbst oder ihren Bühnenverlagen, die kleinen Rechte kollektiv von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.“
Eigentlich alles klar, sollte man meinen. Genau hier setzt unsere erste Frage an Herrn Tietze an, denn nicht alle Verlage sehen das ähnlich wie Michael Karbaum, der Fachmann der GEMA.
SINGEN: Ab wann gilt nun Großes Recht? Ab 3 Liedern aus einem Musical, einer Operette oder einem musikalischen Bühnenwerk, wie immer wieder behauptet wird? Gilt dies nur für den Fall, dass ein inhaltlicher Zusammenhang erkennbar ist, oder in jedem Fall?
Thomas Tietze: Es gibt ein klares Urteil des Bundesgerichtshofs. Das besagt, dass ein roter Handlungsfaden erkennbar sein muss und dass es sich um bewegtes Spiel auf einer Bühne handelt. Auch müssen die verwendeten Ausschnitte „integrierender Bestandteil“ der Aufführung sein und nicht bloß austauschbare Beigabe. Im einzelnen ist das leider recht kompliziert, so dass eine pauaschale Aussage nicht möglich ist.
SINGEN: Wenn es sich nun um Großes Recht handelt, ersetzt die Anmeldung der Aufführung beim Verlag, der die Aufführungsrechte besitzt, die Anmeldung bei der GEMA?
Thomas Tietze: Ja, beides sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wer Großes Recht bezahlt, bezahlt direkt an den Verlag, der seinerseits mit Komponist, Textdichter, Arrangeur usw. abrechnet. Wer Kleines Recht bezahlt, bezahlt über die entsprechende Urheberrechtsgesellschaft.
SINGEN: Müssen in Deutschland die vom jeweiligen Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Noten benutzt werden oder ist es auch möglich, Notenmaterial aus dem Ausland, also z.B. aus Großbritannien, zu verwenden, das bei einem anderen Verlag erschienen ist?
Thomas Tietze: Das kommt darauf an! Ein Chor- oder Orchesterleiter, der Noten im Ausland kauft oder bestellt, ist überzeugt davon, rechtmäßig zu handeln. Leider nicht immer! Denn es gibt illegale Ausgaben, die für den Laien nicht als solche erkennbar und die in Europa nicht legal sind. Vom Rechtsinhaber im Ausland erworbene legale Noten können aber auch hier genutzt werden.
SINGEN: Die Aufführungsrechte für musikalische Bühnenwerke liegen in unterschiedlichen Ländern bei unterschiedlichen Verlagen. Wenn die Aufführung eines Musicals mit Notenmaterial aus dem Ausland erfolgt, das selbstverständlich dort ordnungsgemäß erworben wurde, hat dann der deutsche Inhaber der Aufführungsrechte dennoch das Recht, hierfür Gebühren zu verlangen?
Thomas Tietze: Ja, das hat er, denn Notendruckrecht und Notenvertriebsrecht sind nicht identisch mit dem Aufführungsrecht.
SINGEN: Haben sich auf dem Gebiet des Großen Rechtes durch das Europäische Recht Änderungen ergeben?
Thomas Tietze: Nein, da hat sich nichts wesentliches geändert.
SINGEN: Bei Aufführungen im Laienmusikbereich werden sehr oft eigene Texte (Übersetzungen oder aktuelle Varianten) verwendet. Ist eine solche Bearbeitung genehmigungspflichtig oder obliegt sie dem Ermessen der Aufführenden?
Thomas Tietze: Sie ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Alle Änderungen am „Urzustand“ eines künstlerischen Werkes, bedürfen der vorherigen Genehmigung.
SINGEN: Nicht jedes Laienmusikensemble ist in der Lage, das von einem Verlag zur Verfügung gestellte musikalische Material umzusetzen. Sind für solche Aufführungen Änderungen am Arrangement erlaubt?
Thomas Tietze: Nein, auch dies ist nicht zulässig. Hier gilt dasselbe wie bei der vorhergehenden Frage. Bearbeitungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
SINGEN: Gibt es für das Große Recht eine allgemein gültige Gebührenordnung, die in Beziehung zur Höhe des Eintritts, Größe des Raums und Zahl der Zuschauer steht, ähnlich der Gebührenordnung der GEMA?
Thomas Tietze: Nein, nur bei Bühnen, die Mitglied im Deutschen Bühnenverein sind im Verhältnis zu Verlagen, die Mitglied im Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage sind, ansonsten liegt die Erhebung von Gebühren im Ermessen des jeweiligen Verlags.
SINGEN: Eine sehr beliebte Variante von Theateraufführungen bei Chorvereinen ist das aus unterschiedlichen Musikstücken unterschiedlicher Herkunft (Musical, Operette, Pop, Schlager…) zusammengestellte Singspiel, für das eigene Texte und ein eigener Inhalt geschrieben werden. Wenn in solch einem Bühnenstück ein Welterfolg aus einem bekannten Musical vorkommt, muss dies dem Bühnenverlag gemeldet werden bzw. ist es vorher genehmigungspflichtig?
Thomas Tietze: Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Großem und Kleinem Recht durchaus schwierig sein. Generell sollte beim jeweiligen Bühnenverlag angefragt werden, um auf der sicheren Seite zu sein. Es gibt übrigens einen neuen GEMA-Tarif „U-Büh“, der für solche aus Werken des Kleinen Rechts (Schlager etc.) „selbst gebastelten Bühnenstücke“ gilt. Bei der Verwendung von Werken des Großen Rechts ist dieser Tarif allerdings nicht anwendbar, mit der Folge, dass der Bühnenverlag selbst Vertragspartner ist. Zur Vermeidung von Problemen sollte in Zweifelsfällen immer mit dem Verlag und der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion gesprochen werden.
Details zu „U-Büh“ gibt es unter www.gema.de. Was die textlichen und musikalischen Veränderungen der Originalwerke betrifft, die hier wohl eher zur Regel als zur Ausnahme zählen, gilt das bereits Gesagte.
SINGEN: Herr Tietze, vielen Dank für Ihre Hilfe in einer komplizierten Materie!
David gegen Goliath 1:0
Müssen in Deutschland die vom jeweiligen Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Noten benutzt werden oder ist es auch möglich, Notenmaterial aus dem Ausland, also z.B. aus Großbritannien, zu verwenden, das bei einem anderen Verlag erschienen ist?
Thomas Tietze sagt grundsätzlich JA, falls diese Noten legal sind und legal erworben wurden. Deutschlands größter Bühnenverlag Felix Bloch Erben sah das anders. Er schickte dem Gesangverein Eintracht 1886 Unterboihingen e.V. eine Rechnung über 428,00 EUR zur Begleichung der nachträglichen Amateur-Aufführungsgenehmigung. Aufgeführt wurde aber weder das komplette Musical noch wurde das Notenmaterial des Rechteinhabers in Deutschland – das ist der Verlag Felix Bloch Erben – verwendet. Stattdessen handelte es sich um eine konzertante Aufführung von 5 Songs im 2.Teil eines Konzerts, für die Notenmaterial des Verlags „Novello Voices“ gekauft worden war. Auf Anfrage bestätigte Felix Bloch Erben gleichzeitig, dass man an diesem Notenmaterial aus London keine Rechte besitze. „Von der Erhebung einer Strafzahlung wegen des Verstoßes gegen geltendes Urheberrecht wollen wir ausnahmsweise absehen…“ schrieb der „Verlag für Bühne Film und Funk“.
Die Bitte des GV Unterboihingen um Nachweis, dass die Rechte für die Noten auch wirklich beim Verlag lägen, wies man mit „Befremden“ zurück und verwahrte sich dagegen. Gleichzeitig wurde der Verein zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert bezüglich der aus dem Englischen übersetzten sowie weiterer möglicherweise verwendeter Texte. Tatsächlich waren zum besseren Verständnis für das Publikum die Texte übersetzt und sitzend vorgelesen worden.
Doch David blieb „stur“. Der Gesangverein Unterboihingen und sein 2.Vorsitzender Bernd Dieterle nahmen Kontakt mit dem Originalverleger (Real Useful Group Ltd. in London, kurz RUG genannt) auf – die Noten waren im Ausland erworben worden – und bekamen schließlich nicht nur Recht, sondern auch ihr Geld zurück. Am 8. März schrieb Felix Bloch Erben an den Verein: „Uns liegt nun die Stellungnahme der RUG vor. Unter Verwendung der Notenvorlage „Novello Voices“ und in Verbindung der geschilderten Darstellung handelte es sich um eine konzertante Aufführung, die nicht über unseren Verlag lizensiert wird, sondern mit der GEMA abzurechnen ist. Die Ihnen in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 428,00 EUR werden erstattet…“
Es handelte sich bei der Aufführung also tatsächlich um eine konzertante Aufführung trotz der mehr als drei aufgeführten Stücke. Die Information von Felix Bloch Erben diesbezüglich war nicht korrekt.
Felix Bloch Erben ist ein Weltverlag, der eigentlich wissen müsste, was im Urheberrecht steht. Um so verwunderlicher ist die Tatsache, dass man einen Amateurverein, ein ehrenamtlich tätiges Ensemble, dazu zwingt, den Gegenbeweis anzutreten. Wie sagte Thomas Tietze: „Es gibt ein klares Urteil des Bundesgerichtshofs. Das besagt, dass ein roter Handlungsfaden erkennbar sein muss und dass es sich um bewegtes Spiel auf einer Bühne handelt. Auch müssen die verwendeten Ausschnitte „integrierender Bestandteil“ der Aufführung sein und nicht bloß austauschbare Beigabe.
Wolfgang Layer