Erlass des Bundesfinanzministeriums zu Benefizkonzerten für die Flüchtlingshilfe
Im Anbetracht der aktuellen Situation von Geflüchteten in Europa haben zahlreiche Chöre und Vereine begonnen durch Spendensammlungen, Hilfsaktionen und Benefizkonzerte Geld für die Flüchtlingshilfe zu sammeln. Da diese Betätigung jedoch in den meisten Fällen nicht in der Satzung vorgesehen war, war dadurch in der Vergangenheit die Anerkennung als gemeinnützige Organisation gefährdet.
Hier hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass vom 22. September (2015/0782725) Abhilfe geschaffen. Der Erlass erwirkt eine Sonderregelung für Aktionen zwischen dem 1. August 2015 und 31. Dezember 2016. Finanzielle Mittel, die der Verein im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, können demnach, ohne Änderung der Satzung und ohne Gefährung der Gemeinnützigkeit auch hierfür verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Mittel explizit hierfür eingeworben wurden und an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge vweitergeleitet werden. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Den Erlass im genauen Wortlaut gibt es auf der Internetseite des BMF
Johannes Pfeffer, 2. Nov 2015, Vereinsführung, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.