Informationen zum erweiterten Haftpflichtschutz für Vereine des Schwäbischen Chorverbandes und zum Umgang mit bestehenden Versicherungen
Im Februar stellte der Schwäbische Chorverband in der Zeitschrift „Singen“ 2/2010 das erweiterte Versicherungsangebot der ARAG-Versicherungs AG („Synopse“) vor, welches das Präsidium des Deutschen Chorverbandes mit der ARAG ausgehandelt hatte.
Es wurde berichtet, dass dieses Angebot nicht vom einzelnen Verein, sondern nur vom jeweiligen Chorverband des DCV einheitlich für alle seine Vereine angenommen werden könne.
Beim Chorverbandstag des Schwäbischen Chorverbandes am 13.06.2010 in Marbach lag den Delegierten eine Tischvorlage vor, welche das Versicherungsangebot nochmals erläuterte und der Zustimmung durch den Chorverbandstag empfahl.
Die Delegiertenversammlung stimmte dem erweiterten Versicherungsschutz mit überwältigender Mehrheit zu und beauftragte das Präsidium, nach weiteren Abstimmungen mit dem DCV und der ARAG das Versicherungsangebot anzunehmen.
Von vielen Vereinen wurde geäußert, dass die Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. Euro bei Verträgen mit Veranstaltern, insbesondere bei der Anmietung von Hallen und andere Räumlichkeiten von Kommunen, die häufig nicht ausreichend sei, weil von dort immer wieder eine Deckungssumme von 5 Mio. Euro gefordert werde.
In weiteren Verhandlungen mit der ARAG hat der Schwäbische Chorverband gegen einen zusätzlichen Versicherungsbeitrag von 0,02 € pro Mitglied und Jahr eine sog. Exzedentenhaftpflicht-Versicherung verhandelt, durch welche die Deckungssumme bei der Haftpflichtversicherung von 3 Mio. auf 5 Mio. Euro für alle Vereine des SCV erhöht wird.
Inzwischen hat der Präsident des Schwäbischen Chorverbandes, Dr. Eckert Seifert, das Versicherungsangebot der ARAG für die Vereine des Schwäbischen Chorverbandes angenommen und gleichzeitig den Exzedentenhaftpflichtversicherungsvertrag mit der ARAG für alle Vereine des Schwäbischen Chorverbandes abgeschlossen.
Beide Verträge sind mit Wirkung zum 01.08.10 in Kraft getreten.
Das bedeutet, dass alle Chorvereinigungen das erweiterte Versicherungsangebot der ARAG und die Exzedentenerweiterung ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen können. Wegen Schadensmeldungen und sonstigen Abwicklungen steht die Verbandsgeschäftsstelle des SCV unterstützend zur Verfügung.
Bitte beachten Sie im Schadensfalle – wie bisher auch – die Obliegenheiten, die nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der ARAG gültig sind, insbesondere die unverzügliche Schadensmeldung.
Es ist dem Präsidium berichtet worden, dass verschiedene Vereine direkt mit Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge auf dem Risikogebieten Haftpflicht, Rechtsschutz und oder Unfall abgeschlossen haben.
Da durch den erweiterten Versicherungsvertrag mit der ARAG und insbesondere durch die neu abgeschlossene Unfallversicherung eine Reihe von abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht mehr erforderlich sein wird, können diese gekündigt werden. Sie erlöschen allerdings nicht von selbst. Die Kündigung muss innerhalb der sich aus dem jeweils einzelnen Versicherungsvertrag ergebenden Frist erfolgen; nehmen Sie deshalb diese Versicherungsunterlagen zur Hand; in der Regel hat die Kündigung mit einer bestimmten Frist zum Jahresende zu erfolgen; es können jedoch auch andere Kündigungsfristen und Abschlusstermine vereinbart worden sein; hin und wieder wurden auch mehrjährige Laufzeiten vereinbart. Maßgeblich für die Beendigung des alten Versicherungsverhältnisses ist stets der dafür abgeschlossene, einzelne Versicherungsvertrag.
Nicht selten werden vor allem Haftpflicht-Versicherungsverträge für konkrete Veranstaltungen geschlossen. Das wird künftig nicht mehr erforderlich sein. Soweit ein solcher veranstaltungsbezogener Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist nach Durchführung der Veranstaltung der Versicherungsvertrag beendet und bedarf keiner gesonderten Kündigung.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz enthält eine Regelung, wonach sog. Mehrfach- (früher: Doppel-) Versicherungen besonders geregelt sind. Dies gilt für Haftpflicht- und Rechtschutzversicherungsverträge, nicht für Unfallversicherungsverträge.
Auf jeden Fall und möglichst kurzfristig muss jeder Verein, der eine Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung hatte, bevor der SCV dem erweiterten Versicherungsvertrag mit der ARAG beigetreten ist und sofern dieser Versicherungsvertrag noch fortbesteht, den bisherigen Versicherer vom Abschluss der neuen Versicherung benachrichtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VVG). In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Sodann wäre zum rechtlich nächst zulässigen Zeitpunkt der alte Versicherungsvertrag entsprechend der dortigen Vereinbarungen und innerhalb der dortigen Kündigungsfristen zu kündigen. Die Kündigung sollte am besten per Einschreiben gegen Rückschein erfolgen, nicht per Telefax oder e-Mail. Durch diese wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.
Bis zum Ablauf der alten Versicherung infolge der Kündigung haften die alte und die neue Versicherung für die Versicherungsleistungen als Gesamtschuldner, jedoch nicht über den Betrag des Schadens hinaus (§ 78 Abs. 1 VVG). Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem alten oder neuen Versicherer oder der Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes.
Übrigens: Was soeben über die Haftpflicht- und die Rechtsschutzversicherung gesagt wurde, gilt nicht für die Unfallversicherung. Hier besteht das Erfordernis der Mitteilung an den bisherigen Versicherer wegen der Mehrfachversicherung nicht. Jeder Versicherungsnehmer kann – es ist schließlich sein Geld – mehrere Unfallversicherungen unterhalten; er muss entsprechend mehrfach Prämien zahlen. Er bekommt dafür im Schadensfall von mehreren Unfallversicherungen die vereinbarte Versicherungsleistung, auch wenn mehrere Versicherungsleistungen den Schadensbetrag übersteigen. Es dürfte allerdings im Regelfall gleichwohl sinnvoll sein, das alte Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden.
Sowohl der Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsvertrag (sog. Erweiterter Versicherungsschutz), also der Vertrag zwischen DCV und ARAG, liegen bei der Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes vor und können dort eingesehen werden. Die Chorverbände bzw. Gaue des Schwäbischen Chorverbandes erhalten ebenfalls diese Unterlage, ebenso die zur Exzedentenversicherung, so dass sie auch dort eingesehen werden können.
Sie können sich bei allen Fragen zu dieser Versicherung an die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes wenden, die ggf. an dessen Justiziar, Rechtsanwalt Christian Heieck, Präsidiumsmitglied im Schwäbischen Chorverband, verweisen wird.
VerfasserRechtsanwalt Christian Heieck, 19.11.2009
Kanzlei Eisenmann _ Wahle _ Birk, Rechtsanwälte, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon
0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de, www.ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer, 12. Aug 2010, Regionalchorverbände, Vereinsführung, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.