Virtuelle Mitgliederversammmlungen
Sie können auch über den 31.12.2021 hinaus virtuelle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen abhalten, ohne dass Ihre Satzung dies ausdrücklich vorsieht! Der Bundestag hat eine entsprechende Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) am 07.09. überraschend verlängert. Betroffen von der Änderung ist ausdrücklich § 5 des Gesetzes, der die Sonderregeln für Vereine enthält.
Wie lange gelten die Sonderregeln für Vereine nun?
Die Sonderregeln gelten bis zum 31.08.2022.
Was bedeutet dies ganz konkret?
Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt Ihnen nun bis zum 31.08.2022 erhalten – auch dann, wenn Ihre Satzung diese Form der Mitgliederversammlung noch nicht vorsieht.
Auch virtuelle Vorstandssitzungen sind damit weiterhin möglich (Hintergrund: Sofern die Satzung Ihres Vereins nicht ausdrückliche Regelungen zum Abhalten und zur Beschlussfassung von Vorstandssitzungen enthält, gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Beschlussfassung und das Abhalten von Mitgliederversammlungen).
Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen. Das hätte zur Folge gehabt, dass viele Vereine, die eine ähnliche Regelung NICHT in der Satzung haben, möglicherweise zum 01.01.2022 ohne Vorstand dagestanden wären. Jene nämlich, bei denen
a) die satzungsgemäße Amtszeit des Vorstands bereits oder bis dahin abgelaufen ist und die
b) es nicht geschafft hätten, noch vor dem Jahreswechsel eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zu organisieren
oder überhaupt einen neuen Vorstand für anstehende Wahlen zu finden.
Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:
„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“
Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.
Deshalb: Wenn Sie auch in Zukunft virtuell (über den 31.08.2022 hinaus) tagen möchten, passen Sie vor Laufzeitende des verlängerten Gesetzes (31.08.2022) die Satzung an.
Anne_Stamer, 13. Sep 2021, Chorgattung, Regionalchorverbände, Vereinsführung, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.