Chorleben - S-Chorverband

Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder erhöht

Die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder wurde rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 60,00 € erhöht. Damit leistet das Land einen weiteren Beitrag, Bürokratie abzubauen und das Ehrenamt im Land zu unterstützen.

Ehrenamtliches Engagement darf gewürdigt werden

Wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistung würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, müssen sie auch steuerliche Regelungen beachten. 40,00 € durften die Zuwendungen bisher maximal kosten. In Baden-Württemberg wird diese Grenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 60,00 € erhöht.

Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60,00 € kosten (bisher 40,00 €). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis wie die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug, darf der Verein 60,00 € pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40,00 €).

Keine bundesweit einheitliche Regelung

Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Bis Januar 2019 galt in Baden-Württemberg eine Nichtbeanstandungsgrenze von 40,00 €. Zuwendungen bis zu dieser Grenze bleiben ohne Auswirkungen auf den Status der Gemeinnützigkeit von Vereinen.

Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg

Isabelle Arnold, 30. Apr 2019, Chorgattung, Regionalchorverbände, Vereinsführung, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

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