Vorstandsvergütung, ein heikles Thema
Vorstandsvergütungen. Ein immer wieder heißes Eisen in der täglichen Praxis.
Vorstandsarbeit ist in den meisten Fällen ehrenamtlich. Das gilt jedenfalls für die Chorvereinigungen des Schwäbischen Chorverbandes. Es kommt natürlich auch vor, dass große Vereine, die mit viel Geld umgehen, hauptamtliche Vorstandsmitglieder haben und diese aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages Vergütungen erhalten. Die Probleme, die dort entstehen können, sollen uns heute nicht interessieren.
In den meisten Chorvereinigungssatzungen steht über die Vergütung nichts, davon abgesehen, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf. Das ist der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Ziff. 3 der Abgabenordnung.
Das heißt, wie es in einem Kommentar steht: Der Verein darf nicht als Instrument der Selbstversorgung für die Organe der Geschäftsführung verstanden werden, insbesondere, weil Gelder der Mitglieder und Spenden verwendet würden, die für die satzungsgemäßen Zwecke gegeben wurden und ausgegeben werden müssen.
Im Grundsatz – und ohne entsprechende Satzungsregelung – heißt das: Die Entlohnung eines ehrenamtlichen Vorstandes eines gemeinnützigen Vereins für seine Arbeitszeit bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Der Verstoß führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wie der Bundesfinanzhof schon 2001 – und davor – festgestellt hat. Das gleiche gilt, wenn die Satzung zwar die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Vorstand vorsieht, die Höhe der Vergütung sich jedoch nicht daran orientiert, was der Vorstand für den Verein tut, sondern daran, was er in seinem privaten Beruf verdient.
Vorsicht ist geboten bei Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, Reisekostenpauschalen und Gutachter- oder Beraterhonoraren. Im Zweifel verstoßen alle Zahlungen gegen § 55 der Abgabenordnung und gefährden die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Der Vorstand hat indessen Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 27 Abs. 3, 670 BGB. Notwendige Aufwendungen (Reisen, Post- und Telefonspesen, erforderliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten) sind in angemessenem Rahmen (so der Bundesgerichtshof, 745) ebenfalls erstattungsfähig.
Die Aufwendungen müssen erforderlich gewesen sein; zumindest musste das Vorstandsmitglied sie erforderlich halten dürfen.
Wichtig: Nur nachgewiesene Aufwendungen sind erstattungsfähig. Wenn stattdessen eine Pauschale bezahlt wird, ist dies nur dann unproblematisch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Höhe des Pauschalbetrages den tatsächlich entstandenen Aufwand auch angemessen abdeckt.
Also: Die Flugreise nach Mallorca mit Frau und Hund, um zu sehen, ob der Chor dorthin die nächste Reise machen könnte, ist in der Regel nicht erstattungsfähig, es sei denn, es liegen konkrete Planungen und auch Beschlüsse des Vorstandes (besser: Der Mitgliederversammlung) vor.
€ 2.000,00 monatliche Reisekostenpauschale für den Schatzmeister, der dreimal 60 km pro Monat zum Steuerberater oder zum Finanzamt fährt, dürften ebenfalls nicht zulässig sein.
Klar ist: Vergütungen, die ein Vorstandsmitglied erhält, muss es auch versteuern. Dies ergibt sich aus § 19 des Einkommensteuergesetzes. Allerdings darf ein jährlicher Vergütungsbetrag von € 500,00 als Ehrenamtspauschale von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Übungsleiterpauschale des §3 Abs. 1 Nr. 26 Einkommensteuergesetz wurde schon im vergangenen Jahr von € 1.848,00 auf € 2.100,00 erhöht. Um sie zu erhalten, muss der Vorstand allerdings in angemessenem, die Übungsleiterpauschale rechtfertigenden Umfang Übungsleitertätigkeit erbracht haben, etwa als Chorleiter. Wohlgemerkt: Vorstandstätigkeit und die als Übungsleiter müssen klar und erkennbar getrennt sein.
Also: Die Bezahlung von nachgewiesenem Aufwendungsersatz für erforderliche Tätigkeiten für den Verein hat der Vorstand immer zu beanspruchen; eine Vergütung kann er nur fordern (und der Verein steuerunschädlich bezahlen), wenn die Vergütung angemessen und ihre Zahlung in der Satzung vorgesehen ist. Und bei unangemessen hohen Vergütungen hilft auch die Satzung nicht mehr weiter und der Verein muss befürchten, dass seine Gemeinnützigkeit vom Finanzamt in Frage gestellt wird.
Juristen müssen immer wieder mit unbestimmten Rechtsbegriffen umgehen. Die „Angemessenheit der Vergütung“ ist so ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Das ist auch gut so; es gibt zu viele unterschiedliche Situationen und Gegebenheiten in Vereinen, die eine unterschiedliche Antwort auf die Frage der Angemessenheit erfordern. Im Zweifel daher: Entweder eher weniger nehmen oder – besser – fragen. Jeder so ersparte Euro kommt der Vereinsarbeit und dem guten Gewissen zugute.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer, 1. Sep 2009, Singen und Stimme, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.