Chorleben - S-Chorverband

Sind Sänger eines Projektchores Vereinsmitglieder?

Es kommt drauf an. Zunächst darauf, ob der Projektchor die Aktivität eines Vereins ist. Ist er das nicht, bilden seine Mitglieder – nur – eine BGB-Gesellschaft. Hat ein Verein einen Projektchor bzw. ein Chorprojekt eingerichtet, wird es darin Sängerinnen und Sänger geben, die Vereinsmitglieder sind, und solche, die es nicht sind. Durch die Teilnahme eines Nichtmitglieds an einem Projektchor entsteht jedenfalls nicht von vorne herein eine Mitgliedschaft, es sei denn, die Satzung würde dies ausdrücklich bestimmen, was praktisch nie der Fall ist.

Eine „Schnupper-Mitgliedschaft“ ist keine Mitgliedschaft. Denn: Vereinsmitglied kann man nur werden, wenn man dem Verein beitritt und der Verein die Aufnahme erklärt. Einen Anspruch auf Aufnahme in einen Verein gibt es nicht. Grundsätzlich darf sich ein Verein seine Mitglieder selbst aussuchen. Von diesem Grundsatz gibt es ganz seltene Ausnahmen, die für Chorvereinigungen nicht relevant sind.

Nun gibt es ganz unterschiedliche Arten von Mitgliedern und auch unterschiedliche Mitgliedsrechte. Der Gesetzgeber hat Vereinen sehr viel Gestaltungsfreiheit gelassen. Die Vereinssatzung hat – von Ausnahmen abgesehen – immer Vorrang vor – deshalb so genannten – „nachgiebigen“ gesetzlichen Regelungen.

Ordentliche Mitglieder

Zunächst sind die ordentlichen Mitglieder zu nennen, auch Vollmitglieder genannt. Die Vollmitgliedschaft kann sich – wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht – bei Vereinen mit verselbständigten Vereinsabteilungen auch auf eine Abteilung beschränken. Die Aufnahme sowie Rechte und Pflichten des Mitglieds können auf diese Abteilung beschränkt werden, die auch die Aufnahmezuständigkeit für seine Mitglieder haben kann.

Außerordentliche Mitgliedschaft

Es gibt eine ganze Reihe von außerordentlichen Mitgliedschaften. Im Bereich der Chorvereinigungen sind vor allem die Fördermitglieder, die passiven Mitglieder, Gast- und Jugendmitglieder oder auswärtige Mitglieder zu nennen. Hier gibt es auch – wichtig für Projektchöre – die Probemitgliedschaft. Rechtlich wirksam ist sie nur, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist. So kann beispielsweise die Satzung für das neu aufgenommene Mitglied eine Probezeit vorsehen. Sie kann auch regeln, dass Probemitglieder weniger Rechte, aber auch weniger Pflichten als Vollmitglieder haben. An sich dient die Probemitgliedschaft nur dazu, die Entscheidung des Vereins vorzubereiten, ob es ein Probemitglied als Vollmitglied aufnehmen will; denkbar ist aber auch, dass die „Probezeit“ auch für das Probemitglied von Interesse ist.

Ehrenmitgliedschaft

Zu nennen ist auch das Ehrenmitglied; die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollte – wenngleich nicht muss – in der Satzung geregelt sein. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung frei in der Entscheidung, ob sie Ehrenmitgliedschaften verleiht.Die Ehrenmitgliedschaft ist ein „Zwitter“: Einerseits ist sie eine Form der Vereinsmitgliedschaft, andererseits eine Ehrung. Letztere kann dem geehrten Mitglied nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Wird ein Vereinsfremder geehrt, muss er – um Ehrenmitglied sein zu können – in den Verein aufgenommen werden. Dem Ehrenmitglied können auch Sonderrechte eingeräumt werden, etwa das Recht, eine Vorstandssitzung oder eine Mitgliederversammlung zu leiten. Auch dies muss in der Satzung geschehen.

Mitglied ist nicht gleich Mitglied

Das gilt für unterschiedliche Arten der Mitgliedschaften mit der Maßgabe, dass ein Kernbereich an Mitgliedsrechten keinem Mitglied entzogen werden kann: Beispielsweise hat jedes Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 BGB) oder auf Beteiligung an einer schriftlichen Abstimmung (§ 32 Abs. 2 BGB); daneben besteht der Minderheitenschutz nach § 37 BGB und das Recht des freien Austritts. Alle anderen Regelungen sind der Satzung vorbehalten. Sie kann innerhalb der unterschiedlichen Gruppen von Vereinsmitgliedern unterschiedliche Rechte ausgestalten, was die Stimmrechte angeht, die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen o. ä..

Wenn man Vereinsmitglied geworden ist, erlangt man die sich aus Satzung und Gesetz ergebende Rechtsposition. Diese kann einem nicht mehr entzogen werden, es sei denn, die Mitgliedschaft ist befristet, das Vereinsmitglied stirbt oder tritt aus – oder es wird ausgeschlossen.

Der Vereinsausschluss

Er ist ein überaus spannendes Thema. Es steht meist am Ende langer und erbitterter Auseinandersetzungen; es ist die schwerste Vereinsstrafe, die der Verein verhängen kann. Das ist auch notwendig, damit der Verein seine Vereinsordnung gewährleisten und durchsetzen kann.

Ausgeschlossen werden kann ein Vereinsmitglied nur aus Gründen, die in der Satzung bezeichnet sind. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 40 BGB). Hier reichen allerdings generalklauselartige Ausschlussgründe wie „vereinsschädigendes Verhalten“ oder die allgemeine Bestimmung, dass ein Mitglied „aus wichtigem Grund“ ausgeschlossen werden kann. Besser ist, wenn man neben der Generalklausel bestimmte, typische Ausschlussbeispiele nennt, beispielsweise Nichtzahlung des Beitrags über einen bestimmten Zeitraum, mehrjährige, grundlose Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen o. ä.. Die Generalklausel sollte allerdings daneben bestehen bleiben, so dass klar ist, dass nur Beispiele genannt sind. Ansonsten könnte nur ausgeschlossen werden, wenn einer der konkreten Ausschließungsgründe verwirklicht wäre.

Als „milderes Mittel“ kommt auch ein Ausschluss auf Zeit in Betracht, selbst dann, wenn dazu eine Satzungsregelung nicht existiert. Er ist aber nur zulässig, wenn die Gründe für einen endgültigen Ausschluss vorliegen, dem Mitglied jedoch eine Bewährungsmöglichkeit eingeräumt werden soll. Ein Ausschluss unter einer Bedingung ist hingegen nicht möglich.

Der Ausschluss kann vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied beantragt werden; wenn die Satzung das Verfahren über den Ausschluss dem Vorstand übertragen hat, ist der Vorstand zuständig. Sonst gilt das Prinzip der Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung.

Ausschluss und Tagesordnung

Soll ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, ist die Aufnahme in die Tagesordnung notwendig. Der Ausschluss eines Mitglieds unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist also nicht zulässig. Gleichgültig, wer für den Ausschluss zuständig ist oder ob die Satzung ein Schiedsverfahren vorsieht: Das betroffene Mitglied hat in jedem Fall einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet und protokolliert werden.

Berufung und Rechtsbehelf

Die Satzung kann, muss aber nicht Berufungs- oder Rechtsbehelfsmöglichkeiten vorsehen. Der Vorstand kann also – wenn die Satzung dies so vorsieht – ein Vereinsmitgläed endgültig ausschließen. Steht nichts in der Satzung, hat das ausgeschlossene Mitglied keinen Rechtsbehelf. Allerdings kann das ausgeschlossene Mitglied nicht – auch nicht durch eine Satzungsbestimmung – daran gehindert werden, die Ausschließungsentscheidung durch die ordentlichen Gerichte nachprüfen zu lassen. Die Klage gegen einen Ausschließungsbeschluss ist zwar nicht fristgebunden, doch sollte sie zeitnah eingelegt werden.

Probemitgliedschaft

Zurück zum Ausgangspunkt: Die Teilnahme an einem Projektchor bzw. einem Chorprojekt eines Vereins ist also zunächst keine Mitgliedschaft. Sie braucht deshalb nicht beendet zu werden. Denkbar ist, dass ein Verein eine Probemitgliedschaft in der Satzung vorsieht, die dem Projektchorteilnehmer für die Zeit des Projekts beschränkte oder auch unbeschränkte Mitglieds rechte und den gleichen Versicherungsschutz ermöglicht, den die Vereinsmitglieder haben.

Es darf aber nicht vergessen werden: Ohne ausdrückliche Begründung einer Probemitgliedschaft durch Aufnahmeantrag und Aufnahme durch den Verein entsteht auch eine Probemitgliedschaft nicht. Sie muss in der Satzung geregelt sein und auf die Dauer des Projekts befristet.

Wir sehen: Viel ist im Verein rechtlich möglich, wenn es in der Satzung sorgfältig und vorausschauend geregelt ist, oft viel mehr, als man sich im Vereinsalltag vorstellen kann. Eine moderne Satzung kann also durchaus angemessen auf neue Formen der Vereinsarbeit reagieren, die eigentlich keine Vereinsarbeit sein soll, wie beispielsweise die Projektchorarbeit. Und: Aus manchem Projektchor hat sich – aus guter, besserer Erkenntnis und Erfahrung, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz – ein neuer Verein gegründet oder es sind aus Projektchormitgliedern Vereinsmitglieder geworden.

Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

Johannes Pfeffer, 20. Nov 2008, sonstige Chöre, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

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