Chorleben - S-Chorverband

Januar 2014

Muss unser Verein auch die Rundfunkabgabe an die GEZ zahlen?

Johannes Pfeffer, 17.01.2014, Vereinsführung, Kommentare geschlossen

Seit dem 1.1.2013 hat der Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr ersetzt. Das bedeutet, dass sich auch Unternehmen und Institutionen, Behörden, Verbände und Vereine an der Finanzierung beteiligen und Rundfunkbeitrag bezahlen.

Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags sind die Zahl der Betriebsstätten und die Anzahl der Beschäftigten relevant. Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Auf Nachfrage von BMR-Präsident Dr. Thomas Goppel beim Justitiar des Bayerischen Rundfunks können wir diese Beitragspflicht für Vereine etwas präzisieren:

  • Nach Auffassung des Bayerischen Rundfunks sind Probenräume, die Musikgruppen von Kommunen, Kirchen oder anderen Einrichtungen überlassen werden, keine beitragspflichtigen Betriebsstätten. Die Beitragspflicht ist hier mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte der Kirche, Kommune etc. abgegolten. Auf die Dauer und Regelmäßigkeit der Nutzung kommt es dabei nicht an. Auch wenn die Räume den Musikgruppen ständig zur Verfügung gestellt werden, fällt kein Rundfunkbeitrag an.
  • Räume von Musikvereinen und Chören, die ausschließlich ehrenamtlich agieren, d.h. ihre Dirigenten, Chorleiter, Jugendausbilder entweder gar nicht oder im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale entschädigen, zählen nicht als Betriebsstätte und sind damit beitragsfrei. Es gilt der Grundsatz: „Ein Ehrenamtsplatz ist kein Arbeitsplatz.“

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Musikvereine und Chöre, die ihre Dirigenten, Chorleiter, Jugendausbilder etc. honorieren und selbst Probe/Unterrichtsräume besitzen, rundfunkbeitragspflichtig sind.

Allgemeine Informationen zum Rundfunkbeitrag.

Quelle: Bayerischer Musikrat


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