Chorleben - S-Chorverband

Nachwuchsarbeit

Ein „Wunschproblem“ Minderjährige im Verein

Johannes Pfeffer, 14.12.2009, Nachwuchsarbeit, Kommentare geschlossen

Kinder und Jugendliche – die Zukunft jedes Vereins und des Schwäbischen Chorverbandes schlechthin – kommen in der Praxis des Chorlebens in verschiedenen Rollen und Funktionen vor: Als junge Mitglieder eines Erwachsenenchors, als Mitglieder eines Kinder- oder Jugendchors eines Vereins – oder als Mitglied eines eigenständigen Jugendchors, etwa eines Projektchores.

Kinder und Jugendliche können Mitglied eines Vereins sein. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs sind geschäftsunfähig, § 104 Abs. 1 BGB. Minderjährig ist man bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, § 2 BGB.

Wie bei Erwachsenen auch, muss die Mitgliedschaft im und beim Verein beantragt werden. Die jeweilige Satzung regelt dann, wie die Aufnahme erfolgt, etwa durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist eine Willenserklärung, bei der ein Kind durch seine gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil — vertreten werden muss. Alle Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Auskunftsrecht etc.) müssen von den Eltern ausgeübt werden. Vorstand kann ein Kind nicht werden.

Singen darf – soll – das Kind, das ist keine Ausübung eines Mitgliedsrechts.

 Ein Jugendlicher – Heranwachsender – ist demgegenüber beschränkt geschäftsfähig, wie das Gesetz formuliert. Nach § 107 BGB bedarf die – eigene – Beitrittserklärung des Minderjährigen der Zustimmung (vorher) oder Genehmigung (nachher) durch den / die Sorgeberechtigten. Es nützt nichts, wenn der Minderjährige laufend seinen Vereinsbeitrag aus seinem Taschengeld bezahlt. Der sogenannte „Taschengeld-Paragraph“ (§110 BGB) „zieht“ nur bei einer einmaligen Leistung, wohingegen die Mitgliedschaft im Verein immer wieder zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Ist der / die Minderjährige einmal Vereinsmitglied, darf er/sie in der Mitgliederversammlung nur -wirksam – abstimmen, wenn sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder die Stimmabgabe genehmigt.

Praktisch ist das nicht. Deshalb haben Rechtsprechung und Lehre schon seit langem feststellt, dass mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt auch eine „Vorauseinwilligung“ zu allen Handlungen gegeben wird, die der Minderjährige künftig in Ausübung seiner Mitgliedsrechte vornimmt. In diesen Fällen – der klaren Mehrheit – kann der Minderjährige dann persönlich an den Mitgliedsversammlungen teilnehmen und abstimmen. Es kommt kaum vor, dass – was rechtlich möglich wäre – die Einwilligung von den Sorgeberechtigten zurückgenommen wird.

An diesen gesetzlichen Bestimmungen kann eine Satzung zwar grundsatzlich nichts ändern, doch ist es in vielen Fällen sinnvoll, dass die Satzung des Vereins dazu Regelungen trifft. Die Satzung kann beispielsweise festlegen, dass der/die Minderjährige ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben muss (z. B. 16 Jahre) und er zuvor als Vereinsmitglied zwar zur Anwesenheit berechtigt ist, nicht jedoch zur Stimmabgabe. Die Satzung kann auch bestimmen, dass das Stimmrecht des Minderjährigen auf einen Dritten übertragen werden kann, etwa ein anderes Vereinsmitglied. Wenn Eltern für ihr Kind abstimmen, ist das keine Stimmrechtsübertragung. Der Sorgeberechtigte stimmt lediglich anstelle des Kindes / des Minderjährigen ab. Es kann die kuriose Situation entstehen, dass der gesetzliche Vertreter durch die Satzung von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, sein Kind jedoch nicht. Dann kann er trotz Stimmrechtsausschluss anstelle seines minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kindes und für dieses an der Abstimmung teilnehmen.

Viel und unnötige Förmelei, werden Sie vielleicht denken. Das stimmt. Doch sind leicht Situationen denkbar, in denen infolge von Fehlern bei der Stimmabgabe von Minderjährigen — wenn es davon viele in einem Verein gibt – das Beschlussergebnis ganzer Mitgliederversammlungen zunichte gemacht werden kann. Deshalb: Jeder Gesangverein sollte sich über junge, insbesondere also auch minderjährige Mitglieder freuen und sie mit einer klaren Regelung in der Satzung und einer unzweideutigen Handhabung in der Mitgliederversammlung begrüßen.

 

Minderjährigkeit und Vorstand:

Es wird selten Streit darüber geben, ob ein Kind Vorstandsmitglied ist. Das geht im übrigen nicht. Beschränkt Geschäftsfähige können demgegenüber zum Vorstand bestellt werden. Wie bei der Mitgliedschaft im Verein ist dafür die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Häufig wird die Einwilligung in den Vereinsbeitritt auch die Einwilligung in die Bestellung zum Vorstand umfassen.

Hier enden allerdings die Gemeinsamkeiten. Denn: Auch der Minderjährige als Vorstand geht Verpflichtungen und Haftungsrisiken ein, jedenfalls dann, wenn eine Vertretungsberechtigung nach außen im Sinne von § 26 BGB bestehen soll. Deshalb muss der Sorgeberechtigte in jede Vertretungshandlung einwilligen oder diese genehmigen.

Von einer solchen Handhabung ist abzuraten. Stattdessen sollte die Satzung regeln, dass entweder nur Volljährige zum Vorstand bestellt werden können, oder – vor allem, wenn die Jugend im Vorstand gewünscht wird, was grundsätzlich begrüßenswert und häufig der Fall ist – neben dem Vorstand nach § 26 BGB ein erweiterter Vorstand in der Satzung geregelt wird, dessen Mitglieder zwar den Verein nicht nach außen vertreten, aber doch im Vorstand mit Sitz und Stimme handeln können. Letzteres ist in der Praxis gar nicht so selten; von dieser Möglichkeit sollte häufig – häufiger -Gebrauch gemacht werden.

Sie sehen also: Kinder und Jugendliche sind im Verein nicht nur als Sängerinnen und Sänger erwünscht, sie können auch Mitglieder und sogar Vorstandsmitglieder sein. In vielen Fällen wird diese Möglichkeit dazu führen, dass Kinder und Jugendliche zur Mitwirkung im Gesangverein motiviert werden. Deshalb sollen auch die rechtlichen Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche im Verein zur Mitarbeit und Mitverantwortung zu gewinnen, im Sinne dieser Darstellung ausgeschöpft werden.

Verfasser: RechtsanwaltChristian Heieck, 19.11.2009

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Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.


Kindergarten Ohmden mit dem Gütesiegel „Felix“ ausgezeichnet

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 17.11.2009, Chorverband Karl-Pfaff, Nachwuchsarbeit, Kommentare geschlossen

Felixverleihung in OhmdenSingen ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit im Kindergarten und der Bildung und Entwicklung unserer Kinder. Es stärkt nicht nur die Lunge, richtig singen können stärkt auch das Selbstbewusstsein der Kinder. Singen fördert die Sprachentwicklung, die kognitive und die soziale Kompetenz.

Aus diesem Grund ist im Ohmdener Kindergarten das gemeinsame Singen fester Bestandteil der täglichen Arbeit. Gesungen wird im Morgenkreis, bei Singspielen, an Festen und Geburtstagen. Die Voraussetzungen waren in Ohmden erfüllt und man hatte sich somit um den FELIX beworben.

Im Beisein von Bürgermeister Merkle, den Herren Steffl und Prof. Herzinger vom Gesangverein Liederlust Ohmden, und zahlreichen Eltern würdigte Frau Heide Gerster (Felixverantwortliche) Anfang November die Arbeit im Ohmdener Kindergarten und überreichte die von Dr. Henning Scherf unterzeichnete Urkunde und den „Felix“.

Die Kinder stellten sodann auch ihr Können unter Beweis und sangen das Lied „Bruder Jakob“ gleich in 4 Sprachen, deutsch, französisch, italienisch und spanisch.


Videodokumentation des großen Chorfestes in Heilbronn jetzt erhältlich

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 15.10.2009, Nachwuchsarbeit, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Liebe Chöre des Schwäbischen Chorverbands.

es war mit ca. 11.000 Sängern und noch viel mehr Besuchern das größte und schönste Chorfest, das der Schwäbische Chorverband jemals veranstaltet hat. Wir haben es in einer umfassenden Dokumentation festgehalten, was Sie möglicherweise auch in der Zeitschrift „Singen“ gelesen haben.
Einen Vorgeschmack in Form einer 2 ½ minütigen Vorschau erhalten Sie unter www.cvmusic.de . Gleich auf der Startseite können Sie die Vorschau entweder direkt anschauen oder in besserer Qualität herunterladen (zip-Datei entpacken) und die MOV in Quicktime öffnen (oder auch z.B. im VLC-Player).

*Stadt, Chor, Fluss – das Klangfestival in Bild und Ton*

Die DVD mit der Videodokumentation über das Chorfest des Schwäbischen Chorverbandes ist ab sofort lieferbar. Vier tolle Tage in Heilbronn dokumentiert in einem Film mit einer Länge von über 60 Minuten.

In dem Film ist jeweils in Ausschnitten folgendes zu sehen:

  • Eröffnungsveranstaltung
  • Felixverleihung und Grundschul-Liedersingen
  • Jubiläumskonzert des CV Heilbronn
  • Geistliche Werke u. a. im Deutschordens-Münster
  • Konzerte in den Sälen
  • Festival Open Sound
  • Musikmeile in der Innenstadt
  • Late Gospel Night
  • Soundtrack Symphony
  • Musical des Kinderchorcamps
  • Offenes Liedersingen mit Uli Führe
  • Abschlussveranstaltung weiterlesen »

Der Verein und das Internet

Johannes Pfeffer, 11.10.2009, Nachwuchsarbeit, Kommentare geschlossen

Entschließt sich ein Verein, eine eigene Internetpräsentation durch Erstellung einer Internetseite zu realisieren, sind, da es kein einheitliches „Internet-Recht“ gibt, eine Vielzahl von Rechtsgebieten betroffen, denen Beachtung zu schenken ist. Insbesondere, da das Internet alles andere als ein „rechtsfreier Raum“ ist.

 

Von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Internetseite hängt es ab, ob z. B. zusätzliche rechtliche Anforderungen beachtet werden müssen, was z. B. beim Internet-Vertrieb von Merchandising-Artikeln oder auch von CDs oder MP3-Files, die auf vereinseigenen Veranstaltungen produziert worden sind, der Fall sein kann. In diesen Fällen wären z. B. rechtliche Regelungen des Fernabsatzes oder auch Anforderungen, die von Verwertungsgesellschaften gestellt werden, zu beachten.

 

1. Reservierung einer Internetdomain:

Um eine vereinseigene Internetseite im World-Wide-Web verfügbar machen zu können, ist es notwendig, dass sich der Verein eine Internetdomain registriert und Speicherplatz, i.d.R. über einen Internetprovider, reserviert.

Bei der Registrierung der Domain sollte beachtet werden, dass diese für den Verein als solchen vorgenommen wird und nicht von einem Vereinsmitglied als natürliche Person, da nur so gewährleistet werden kann, dass die Domain dauerhaft dem Verein zur Verfügung steht. Anderenfalls könnte ein den Verein verlassendes Mitglied, welches Domaineigentümer ist, diese weiter für sich beanspruchen und dem Verein entziehen.

Im Rahmen der Anmeldung ist aber gemäß den Statuten der Registrierungsstelle DENIC in jedem Fall eine natürliche Person als administrative Ansprechpartner anzugeben. Dies berührt jedoch nicht die „Eigentümerstellung“ an der Domain.

Sodann sollte darauf geachtet werden, dass die Wahl des Domainnamens nicht mit anderen Kennzeichenrechten, vor allem Marken, kollidiert. Hierzu ist im Einzelfall eine Recherche über das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. das Europäische Markenamt ratsam.

Zu empfehlen ist hier wohl am ehesten die Registrierung einer Domain, die möglichst mit dem Vereinsnamen, da ja oft schon Jahre oder Jahrzehnte existiert und der Namensschutz gemäß § 12 BGB genießt, identisch ist.

 

2. „Eigentum“ an der Website:

Wie schon bei der Registrierung der Internetdomain sollte auch bei der Erstellung der Internetseite selbst darauf geachtet werden, dass die programmierte Seite (der HTML-Code) rechtlich dem Verein an sich zugeordnet werden kann und nicht einem einzelnen Mitglied, welches – vielleicht zunächst aus Kostengründen – die Seite für den Verein programmiert. Sollten Mitglieder, die die Internetseite programmiert haben, den Verein verlassen, könnte sonst Streit über die erbrachte Programmierleistung bestehen. Sicherheitshalber sollte deshalb der Übergang der Nutzungsrechte von einem programmierenden Mitglied auf den Verein schriftlich fixiert werden.

Soweit die Seite von vereinsexternen Dritten, in der Regel entsprechenden Dienstleistern, programmiert wird, sollte eine Beauftragung durch den Verein selbst erfolgen.

 

3. Anforderungen des Telemediengesetzes:

Im Telemediengesetz (TMG), welches am 01.03.2007 in Kraft trat, wurden zuvor in mehrere Gesetze aufgespaltete Bestimmungen in Bezug auf Teledienste, somit auch Regelungen, die den Betrieb von Internetseiten betreffen, zusammengeführt.

Nach § 1 TMG gilt das Gesetz für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, somit auch grundsätzlich für Internetseiten von Vereinen.

Besonders ist hier § 5 TMG zu beachten, der die allgemeinen Informationspflichten und somit auch die Impressumspflicht einer Internetseite regelt. Nach § 5 Abs. 1 TMG bestehen die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter im geschäftsmäßigen Bereich.

Durch die Erstellung einer Internetseite wird der Verein gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 TMG automatisch zum Diensteanbieter, da Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält.

Soweit die vereinseigene Internetseite nicht dem geschäftsmäßigen Bereich zuzuordnen ist, würden die in § 5 TMG geregelten allgemeinen Informationspflichten nicht zwingend verfügbar gehalten werden müssen, sobald jedoch über die vereinseigene Internetseite, gegebenenfalls auch geraume Zeit nach deren Erstellung, Waren zum Verkauf angeboten werden, seien es auch nur T-Shirts oder Baseballcaps mit dem Vereinslogo oder auch CDs oder MP3-Files, die vereinseigene Aufführungen wiedergeben, wäre auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit nach § 5 Abs. 1 TMG erfüllt und damit den Informationspflichten nach zu kommen.

Es empfiehlt sich daher, von vorne herein den allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 TMG Genüge zu tun, auch aus der Erwägung heraus, dass dies, selbst wenn die Internetseite zunächst nicht dem geschäftsmäßigen Bereich zuzuordnen ist, zu einer professionell gestalteten Internetseite gehört.

Nach § 5 TMG sind dabei folgende Informationen auf der Internetseite anzubringen, wobei diese nach den Anforderungen des Telemediengesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen: Eine deutlich gekennzeichnete und schnell erreichbare Unterseite mit dem Impressum ist einzurichten, auf die von jeder anderen Seite des Internetangebotes mittels eines gut sichtbaren Links eine Verbindung erstellt wird.

In das Internetangebot zu integrieren sind als Angaben, die regelmäßig für Vereine anzuführen wären, der Name und die Anschrift des Vereins und zusätzlich die Rechtsform sowie dieselben Angaben hinsichtlich der Vertretungsberechtigten, darüber hinaus Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, schließlich das Vereinsregister, in welches der Verein eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

 

4. Inhaltliche Gestaltung der Internetseite:

Bei der Gestaltung vereinseigener Internetseiten stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit digitale Bilder in die Seite eingebunden werden dürfen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst danach zu unterscheiden, woher die Bilder stammen, wer somit Fotograf, d. h. Urheber eines Bildes ist.

Das jeweilige Urheberrecht an einem Foto liegt unveräußerlich beim Fotografen und kann auf den die Internetseite gestaltenden Verein zwar nicht als solches, aber als Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen werden.

Selbstgemachte Fotos von Vereinsmitgliedern, die deren Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins zugestimmt haben, sind deshalb unbedenklich.

Zu beachten gilt jedoch auch bei diesen Bildern das nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz bestehende Recht am eigenen Bild. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Deshalb ist es ratsam, von Bildern, auf denen Personen eindeutig zu identifizieren sind, das Einverständnis dieser Person zur Veröffentlichung der Fotos auf der vereinseigenen Internetseite einzuholen.

Erlaubt ist aber auch, das Zeitgeschehen zu fotografieren, so z. B. ein Konzert oder auch andere Vereinsveranstaltungen, selbst wenn bei diesen einzelne Personen in einer größeren Zahl von Personen erkennbar sind.

Im Einzelfall kann eine Einverständniserklärung des Fotografierten aber auch durch schlüssiges Verhalten gegeben sein. Dies wäre z. B. wohl dann der Fall, wenn jemand demonstrativ in die Kamera „hineinlächelt“, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Person mit dem Foto einverstanden ist. Um ganz sicher zu gehen, dass auch mit einer Veröffentlichung des Fotos Einverständnis besteht, ist es aber in jedem Fall besser, sich dies ausdrücklich bestätigen zu lassen.

Besondere Vorsicht ist bei bereits im Internet veröffentlichten Fotos oder Grafiken oder auch kleinen Animationen, sogenannten GIFs, geboten.

Eine Veröffentlichung derartiger Dateien ist grundsätzlich ohne Einverständnis des jeweiligen Urhebers verboten.

Eine Ausnahme gilt ggf. nur für die unter der „Creative Commons“-Lizenz stehenden Bilder, wobei jedoch auch hier im Einzelfall zu prüfen ist, da es unterschiedlich starke Abstufungen der Freiheitsgrade von Lizenzen gibt, ob eine Verwendung auf der vereinseigenen Internetseite möglich ist. Die Creative Commons-Lizenzen bewegen sich nämlich in einer Bandbreite von einem fast völlig bestehenden Vorbehalt der Rechte des Urhebers bis hin zu fast völlig freier Verwertbarkeit.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Bodo Missling, der Verfasser dieses Beitrages, ist Sozius der Anwaltskanzlei von Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann, Wahle, Birk, Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart, Tel.: 0711/23823,Fax: 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de. Zur Beantwortung kennzeichenrechtlicher oder urheberrechtlicher Fragen wenden Sie sich gerne an ihn.

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.


3. Osnabrücker Symposium – Singen mit Kindern

Johannes Pfeffer, 8.10.2009, Eltern-Kind-Musik, Fortbildungen, Kinderchöre, Nachwuchsarbeit, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Unter dem Titel: „Singen im Grundschulalter“ veranstaltet die Fachhochschule Osnabrück unter der Leitung von Prof. Andreas Mohr ihr drittes Symposium zur Kinderstimme. Das Symposium findet statt vom 27. bis 28. November in der FH Osnabrück. Hochkarätige Dozenten referieren und musizieren zwei Tage lang zu den Themen Vokales Klassenmusizieren, Chorklasse, Kinderchor und vokale Basisarbeit mit Kindern. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kinderstimmbildung.eu

Den Flyer können Sie auch hier herunterladen.

Der Leiter des Seminars, Prof. Andreas Mohr, war bis 2002 Dozent für Kinderstimmbildung und Gesang an der Hochschule f. Kirchenmusik in Rottenburg und der Musikhochschule in Trossingen und ist nun Professor für Kinderstimmbildung an der FH Osnabrück. Vom 10. bis 11. Oktober leitet er auf Einladung des Schwäbischen Chorverbandes das Seminar „Singen mit Kindern“ in Wernau.


Verleihung der Felixplakette an den Kindergarten St. Nikolaus in Grünkraut

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 7.07.2009, Eltern-Kind-Musik, Kinderchöre, Nachwuchsarbeit, Oberschwäbischer Chorverband, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Viele lachende Kinder, wohl gelaunte Erzieherinnen, erwartungsvolle Eltern und neugierige Gäste an einem sonnigen Freitagnachmittag im Kindergarten: Zum dritten Mal in Folge erhielt der Kindergarten St. Nikolaus in Grünkraut die Felixplakette des Deutschen Chorverbandes. Für die Leiterin, Frau Martina Schrei, war es ein Vergnügen, alle begrüßen zu können. Unter den Gästen waren Frau Marianne Braunmüller als Vertreterin des Deutschen Chorverbandes, Bürgermeister Hans Pfeiffer und Pfarrer Michael Stork. Anlässlich der Verleihung der Felixplakette wurde das Singspiel „Tao, der kleine Rabe“ aufgeführt. Ulrich Niedermaier, Leiter der MGV-Chorgemeinschaft Grünkraut, hatte dieses Singspiel musikalisch bearbeitet und so die Aufführung durch Kindergartenkinder möglich gemacht. Die Leitung des Singspielprojekts oblag den Erzieherinnen Andrea Niedermaier, Carola Heinrich und Sonja Müller. Scheinbar schwerelos gelang es, alle Kinder des Kindergartens, auch die Zweijährigen, mit einzubeziehen. Fantasievoll und farbenprächtig kostümiert und geschminkt schlüpften die Kinder in ihre Rollen als Raben, Glückskäfer, Schmetterlinge, Eulen und Käuzchen. Der Gesang der Kinder und der Klang von Rhythmusinstrumente füllten den großen Raum. Unterstützung fanden die Kinder durch einige Mütter, die begleitend die C-Flöte und Gitarre spielten. Mit beeindruckender und gleichsam spielerischer Disziplin wurde das Singspiel dargeboten. Lieder und Tänze wechseln sich ab und eine ungebrochene Heiterkeit schwang durch das Publikum. Üblicherweise verhält es sich ja so: Wenn Kinder mit etwas beschäftigt sind, was ihnen riesigen Spaß macht, dann werden die Eltern argwöhnisch. Vermuten sie doch das Tun von etwas Verbotenem oder eine riesige Dreckelei. Hier aber verhielt es sich ganz anders. Der Spaß der Kinder war gleichzeitig auch eine Freude für die Eltern und die Erzieherinnen.

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Sommerfest am 27.Juli 2009 mit dem Thema „DIE JAHRESUHR“

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 4.07.2009, Eltern-Kind-Musik, Nachwuchsarbeit, Oberschwäbischer Chorverband, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Kindergarten der Paulinenpflege Wain
Trotz eines regnerischen Samstags, war dieses Jahr das Sommerfest wie
immer ein sehr schönes gelungenes Fest. Dank unserer neuen Gemeinde-
halle konnten wir das Fest im Trockenen genießen.
Die Kindergartenkinder entführten uns heute, durch ihre Vorführung, über
sämtliche Monatsstationen des Jahres. Wir waren in verschiedenen Ländern
auch unter verschiedenen Wetterbedingungen. Bis hin zu besonderen bzw.
seltenen Tieren und auch zu Menschen im Ausland mit ihren dazugehörigen
Bräuchen und auch Sprachen.
Die Kostüme, der Gesang und durch ganz besondere Klanginstrumente,
und mit der musikalischen Unterstützung der Erzieherinnen unseres
Kindergartens durch Gitarren ließen dieses Schauspiel mehr als nur gelingen.
Im Januar ließ die Sonne einen kleinen süßen Schneemann schmelzen;
im Februar gab es seltene Tiere zu bestaunen: Tanzbären, ein Elefant,
Kokosnuss-werfende Affen, balancierende Löwen; im März konnte man die
Blumen wachsen sehen; im April das wechselhafte Wetter mit Sonne und
Regen bestaunen; im Mai waren wir zu Besuch bei den Fröschen im Moor;
im Juni waren wir im Paddelboot unterwegs in Italien, Russland und der Türkei
mit der dazugehörigen Begrüßung; im Juli die schöne Sommerzeit mit
Kofferpacken, Picknick, Baden gehen, Eisessen und schöne Blumen
für die Mamas pflücken; im August wurde uns ein Sonnentanz/Volkstanz
mit Bändern aufgeführt; im September ging es mit den Regenwürmern durchs
Erdreich; im Oktober wackelten die Drachen im Wind; im November machte
das Wetter Radau: der Wind singt sein eigenes Lied und Schnee und Nebel
machen Musik; im Dezember, zum Guten Schluss verliert der Nikolaus seinen
Nikolaus-Sack aus dem ein kleiner Tanzbär zum Vorschein kommt.
Der Applaus war riesig.
Zum Anschluss an das Schauspiel der Kindergartenkinder erfolgte durch die
Leiterin der Einrichtung, Carina Peppelenbos, die Begrüßung der Gäste und
der Programmablauf im Einzelnen.
Vom Oberschwäbischem Chorverband, ausgehändigt durch die Verbandjugend-
betreuerin Fr. Braunmüller, wurde dem Kindergarten eine Urkunde als Qualitäts-
zeichen für das seit 2006 laufende Felix Projekt für Kindergartenkinder im Alter
von 3-6 Jahren verliehen. Dieses Dokument gilt für die nächsten 3 Jahre. Das
Felix-Projekt unterstützt zusammen mit dem Kindergarten in Wain das tägliche
Singen, Musizieren, Tanz- und Bewegungsspiele unserer Kinder.
Auch der Männergesangsverein „Sängerlust“in Wain beteiligt sich seit 2006
an diesem Projekt und der zweite Vorsitzende Armin Bleher überreichte Frau
Carina Peppelenbos zwei Felix-Bücher, ein Handbuch und ein Liederbuch als
Geschenk.
Im Anschluss daran gab es Kaffee und Kuchen und die Kindergartenkinder
durften noch an insgesamt 12 Spielstationen ihr Können zeigen und sich bei
(Schnee-) Bälle rollen, Christbaum schmücken, Gummistiefel-Weitwurf,
Hasenrennen, Besenreiten, Fühlspiel, Blumenraten, Fische angeln, Dosenwerfen,
Marienkäfer-Malwettbewerb, Drachen basteln für ein Bild und Kinder- Schminken
so richtig austoben.
Zum Abschluss des Sommerfestes wurden den 21 Vorschulkindern schöne selbst
gebastelte Schultüten ausgehändigt, und ein gemeinsames Abschiedslied gesungen.


Wiedersehensabenteuer der Chorlotsen

Johannes Pfeffer, 27.06.2009, Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, Jugendchöre, Kinderchöre, Nachwuchsarbeit, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

Am Samstag, den 13. Juni, trafen sich 13 der Chorlotsen der vergangenen Jahre zum Zelten auf Marcel Dreilings „Ponyranch“ in Rottweil.

Gruppenbild Chorlotsentreffen
Da sich die unterschiedlichen Chorlotsengenerationen nicht kannten, haben wir uns ersteinmal alle untereinander vorgestellt. Dann ging es gleich zum Schwimmen in die Prim.
Wir hatten alle sehr viel Spass und haben uns nett unterhaltenb. Streitmomente gab es so gut wie keinen. Eine unserer Lieblingsbeschäftigungen war Frisbee spielen. Doch schon nach kurzer Zeit war in der Frisbee, die aus Stoff bestand, ein großes Loch, das durch stilvolles Werfen und Fangen immer größer wurde.

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Kindergartenfest in Gutenzell

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 26.06.2009, Kinderchöre, Nachwuchsarbeit, Oberschwäbischer Chorverband, Singen und Stimme, Kommentare geschlossen

GUTENZELL. Lange war die Flaschenpost unterwegs, hat weite Strecken zurückgelegt und viel erlebt. Sie ist durch viele Hände gegangen und am Ende doch wieder zum kleinen Jens am Großen Belt zurückgekehrt – und der hat voller Freude festgestellt, dass er in der ganzen Welt Freunde hat.

Mit viel Spaß und Einsatz präsentierten die Gutenzeller Kindergartenkinder ihr Programm zum diesjährigen Kindergartenfest, es war eine farbenfrohe, temperamentvolle und gelungene Aufführung, welche am Ende den verdienten Applaus erhalten hat.

Passend dazu wurde im Anschluss das Qualitätszeichen FELIX für besonders sangesfreudige Kindergärten verliehen. Herr Gehring, stellvertretender Präsident des Oberschwäbischen Chorverbandes, welcher die Auszeichnung vornahm, konnte sich persönlich von einigen der zu erfüllenden Kriterien der FELIX-Plakette überzeugen – sangen die Kinder doch Lieder in italienischer, afrikanischer  und chinesischer Sprache, spielten mit Orff-Instrumenten und führten Tänze und Bewegungslieder auf.

Dass im Gutenzeller Kindergarten auch das Turnen und damit die Bewegung einen sehr hohen Stellenwert hat, wurde danach von Herrn Kai Nörrlinger von der baden-württembergischen Sportjugend anerkennend festgestellt. Er hob in seiner Ansprache das enorme Engagement der Erzieherinnen in Sachen Bewegung hervor und machte deutlich, dass dies längst keine Selbstverständlichkeit in allen Kindergärten ist. Dann übergab er im Auftrag des Landessportverbandes Baden-Württemberg das Zertifikat  „Ausgezeichneter Bewegungskindergarten“, welches genau wie der FELIX 3 Jahre Gültigkeit hat.

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Auch Pfarrer Augustin würdigte in einer kleinen Ansprache die Bemühungen der Kindergartenleiterin Marianne Braunmüller und ihres Teams um eine umfassende Förderung der Kinder und drückte seinen Stolz über die Ergebnisse in Form der jüngsten Auszeichnungen aus.

Bürgermeister Merkle zeigte sich ebenfalls beeindruckt und übergab den Kindern und Erzieherinnen als Geschenk der Gemeinde einen mobilen Basketballkorb, welcher die Bewegungsgeräte im Kindergarten um ein besonders attraktives und begehrtes Teil bereichern wird.

Eine Kuchentheke mit einer Riesenauswahl folgte als nächstes Highlight des Festes und das Wetter machte es möglich, viele Spiele, passend zum immer noch aktuellen Piratenprojekt, im Freien aufzubauen.

Liebhaber des Herzhaften kamen ebenfalls nicht zu kurz – bei Wurstsalat und Saitenwürsten fand das Fest einen gemütlichen Ausklang.


Der FELIX kommt mit großen Schritten in den Karl-Pfaff-Gau

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 12.05.2009, Chorverband Karl-Pfaff, Nachwuchsarbeit, Singen und Stimme, sonstige Chöre, Kommentare geschlossen

kinder-machen-musik.JPGDie Rasselbande aus Grötzingen mit Heidi Gerster, Joachim Schmid und ihrer Erzieherin Ursula MerkleIm April und Mai konnten zwei FELIX-Verleihungen im Karl-Pfaff-Gau gefeiert werden. Zwei weitere FELIX-Verleihungen sind „in Arbeit“. Es gibt – und da sind die Verantwortlichen positiv überrascht worden – mehr Kindergärten und Tagesstätten, die singend den drei- bis sechsjährigen die Musik näher bringen als wir dachten. Heidi Gerster – früher Vorsitzende des Gaujugendpräsidiums, jetzt eine der FELIX-Verantwortlichen im Karl-Pfaff-Gau, hat nun Zeit dieser neuen Aufgabe mit Elan nachzugehen. „Diese Aufgabe macht unglaublich Freude“ – so ihre Worte nach der zweiten Verleihung – und genau diese Freude beflügelt ja in den weiteren Schritten und bestätigt den inneren Wert der ehrenamtlichen Tätigkeiten mal wieder.

Im April wurde die Rasselbande aus dem Aichtal (Grötzingen) mit der FELIX-Plakette versehen und im Mai ein kleiner Kindergarten am Rande der Schwäbischen Alb in Ochsenwang.


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