Chorleben - S-Chorverband

Die Fußball-WM und die GEMA

Wiedergabe von Fernsehsendungen im Rahmen der Fußball-WM

Vom 12.06.2014 bis 13.07.2014 werden Millionen Menschen das Fußballereignis des Jahres im Fernsehen verfolgen. Im Mittelpunkt mancher privaten Feier oder manches Betriebs wird das Fernsehgerät stehen. Doch Vorsicht! Hier könnten GEMA-Gebühren fällig werden. Hierzu teilte uns die GEMA Folgendes mit.

Vielleicht haben auch Sie schon mit dem Gedanken gespielt, ein Fernsehgerät in Ihrem Betrieb aufzustellen, um es Ihren Gästen (und sich selbst) zu ermöglichen, das sportliche Ereignis hautnah mitzuerleben. Dabei werden die rund um den Wettkampf übertragenen Musikwerke, wie z. B. der offizielle WM-Song, öffentlich wiedergegeben. Da diese Lieder urheberrechtlich geschützt sind, muss diese Musiknutzung bei der GEMA angemeldet werden. Auch die Kommentare der Reporter sind urheberrechtlich geschützt. Im Auftrag der VG Wort nimmt die GEMA diese Rechte ebenfalls wahr. Damit Sie hier kein „Foul“ an den Urhebern begehen, ist es erforderlich, diese Wiedergabe von Fernsehsendungen bei der GEMA zu lizenzieren.

Mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter bzw. dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) haben wir für dieses sportliche Ereignis einen Sondertarif vereinbart. Für die Zeit vom 12. Juni bis 13. Juli 2014 können Sie z.B. als DEHOGA-Mitglied die erforderlichen Rechte für die Wiedergabe von Fernsehsendungen zu diesem günstigen Tarif erwerben. Bei der angegebenen Vergütung sind bereits die Rechte der GVL und VG-Wort sowie die Mehrwertsteuer und der Gesamtvertragsnachlass für Verbandsmitglieder enthalten.

Die Vergütung für die Fernsehwiedergabe (ohne Veranstaltungscharakter) beträgt einmalig pauschal:

80,00 EUR brutto

Der o.g. Betrag gilt bei Einsatz von Großbildschirmen unabhängig von der Anzahl der Fernsehgeräte bei einer Raumgröße von bis zu 200 qm. Als Großbildschirm im Sinne der Vergütungssätze gelten Bildschirme mit einer Bilddiagonalen von mehr als 42 Zoll (bzw. 106 cm).

Die Nutzung von Fernsehgeräten mit einer Bilddiagonalen bis 42 Zoll wird in Abhängigkeit der Geräteanzahl nach den einschlägigen Vergütungssätzen FS lizenziert, wobei die Höchstvergütung bei einer Raumgröße bis zu 200qm entsprechend der o.g. Sonderregelung 80,00EUR brutto beträgt. Wir möchten Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass es für Sie günstiger sein kann, eine nach den Regelvergütungssätzen FS berechnete Lizenz zu erwerben. Bitte wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bezirksdirektion in Stuttgart, Herderweg 63, 70174 Stuttgart, E-Mail: Bd-s@gema.de

Sofern Sie bereits einen Vertrag über die Wiedergabe von Fernsehsendungen mit der GEMA abgeschlossen haben und keine weiteren Fernseher, Großbildschirme  bzw. Leinwände nutzen möchten, besteht für Sie natürlich keine gesonderte Vergütungspflicht für die Fernsehwiedergabe während  des Sportereignisses. Bitte betrachten Sie dann das vorliegende Schreiben als gegenstandslos. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Sie einen Vertrag mit Sky als Sky-Sportsbar abgeschlossen haben.

Fernsehwiedergaben mit Veranstaltungscharakter sind zusätzlich bei der GEMA anzumelden und nach den Vergütungssätzen M-V abzurechnen.

Die Anmeldeformulare finden Sie im Internet auf den Seiten der GEMA.

Archivnutzer_SingenundStimme_Blog, 14. Mai 2014, Regionalchorverbände, Vereinsführung, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

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