Die Auslegung der Satzung – Was ist das?
Die Bedeutung der Satzung als grundlegendes „Gesetz“ des Vereins ist allgemein bekannt. Das staatliche Gesetz – Bürgerliches Gesetzbuch genannt – lässt den Vereinen viel Freiheit bei der Gestaltung ihrer Satzung, überträgt ihnen dafür aber auch die Verantwortung dafür. Einige „Mindestregeln“ muss jede Satzung einhalten und enthalten, in gemeinnützigkeitsrechtlicher (also steuerlicher) wie vereinsrechtlicher Hinsicht. § 60 der Abgabenordnung enthält einen Anhang mit den steuerlichen Mindestanforderungen, die jede Satzung haben muss, damit eine Gemeinnützigkeitsfeststellung zu Gunsten des Vereins getroffen werden kann.
Auf der anderen Seite wird eine Satzung vom Vereinsregister nur eingetragen (und nur dadurch entsteht ein rechtsfähiger Verein!), wenn die Satzung die vereinsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt und die Satzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht. Enthält eine Satzung deshalb beispielsweise keine Regelung über die Außenvertretung des Vereins (§ 26 BGB), oder verfolgt der Verein mit dem in der Satzung niedergelegten Satzungszweck verfassungsfeindliche Ziele, wird das Vereinsregister den Verein nicht eintragen.
Werden diese Mindestanforderungen erfüllt, ist der Gestaltungsspielraum der Vereine oder der Gründungsmitglieder sehr groß.
Im Gegensatz zum Gesetzgeber, bei dem in aller Regel Volljuristen beim Entwurf von Gesetzen die Feder führen, werden Satzungen meist von juristischen Laien erstellt, allenfalls unterstützt durch mehr oder weniger geeignete Muster oder Anregungen. Mit den Fehlern oder Unterlassungssünden, die dabei begangen werden können, wollen wir uns heute nicht beschäftigen. Sondern mit dem, was nicht in der Satzung steht.
Dabei muss man unterscheiden: Regelt eine Satzung etwas nicht, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder wird daraus der Schluss gezogen, dass etwas nicht geregelt werden sollte (Beispiel: Die Gründungsmitglieder wollten einen Mitgliedsbeitrag nicht regeln), dann bleibt es dabei; ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Steht nichts über Kassenprüfer in der Satzung, dann gibt es keine, jedenfalls solange nicht, bis man die Satzung durch Beschluss ändert oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung Kassenprüfer einführt.
In anderen Fällen der „Nichtregelung“ muss die Lücke durch das BGB geschlossen werden, welches wie ein „Netz oder doppelter Boden“ überall dort gilt, wo die Satzung versagt, eine Regelung aber getroffen werden muss. Für all das braucht man den Begriff der Auslegung nicht.
Was ist überhaupt „Auslegung“?
Man könnte auch „Interpretation“ dazu sagen. Interpretieren – oder eben auslegen – muss man da, wo etwas mehrdeutig oder unklar ist, also nicht da, wo eine Bestimmung gar nicht vorhanden – oder eben eindeutig ist.
Nun muss man sich daran erinnern, dass eine Satzung bei ihrer Gründung zunächst einmal ein Vertrag war zwischen denjenigen, die sich zur Gründung des Vereins zusammengeschlossen haben. Das ist bei vielen Vereinen unseres Schwäbischen Chorverbandes mehr als 150 Jahre her. Viele Generationen von Vereinsmitgliedern sind den Gründern gefolgt; in diesem langen Prozess hat sich das, was ursprünglich ein Vertrag (Gründung des Vereins) war, zu einer Norm entwickelt, oft losgelöst von den Vorstellungen der Gründer.
Wie unvollständige oder missverständliche, mehrdeutige Bestimmungen ausgelegt werden können oder gar müssen, kann sich deshalb nicht mehr an den Vorstellungen der „Gründungsväter“ orientieren; die Auslegung muss sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung selbst ergeben.
Das ist alles theoretisch. Praktisch hat aber schon jeder Verein erlebt, dass eine Bestimmung in der Satzung nicht klar, verständlich oder eindeutig war.
Ein Beispiel: In der Satzung steht, entweder der Erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Das geht nicht und darf so auch nicht eingetragen werden. Es muss für jeden klar sein, welcher von beiden vertretungsberechtigt ist, oder aber, dass beide nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind oder keiner.
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Celle die Unklarheit durch Auslegung dahin gelöst, dass beide, Vorsitzender und Stellvertreter, je einzeln vertretungsbefugt sind.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Verein, würde er beispielsweise verklagt, einen zweifelsfreien Ansprechpartner als Vertreter für einen Kläger haben müsse. Der Rechtsverkehr erwarte einen klaren Ansprechpartner im Verein.
An vielen anderen Stellen einer Satzung kann sich Auslegungsbedarf ergeben, ob bei der Regelung über die Auflösung des Vereins, ob bei der Regelung der Frage, wer Vereinsmitglied werden kann, bis wann Anträge zur Tagesordnung gestellt werden können u. v. m.
Unklarheit und Mehrdeutigkeiten produzieren Unsicherheit und Streit. Deswegen sollte jeder Satzungsformulierung die Bemühung zugrunde liegen, eine möglichst eindeutige, verständliche und nachvollziehbare Regelung zu finden. Wenn erst ein Gericht darüber entscheiden muss, ob ein gewähltes Vorstandsmitglied außenvertretungsberechtigt war und deshalb ins Vereinsregister eingetragen werden musste, kann dem Verein schon viel Nachteil entstanden sein, da diese Prozesse sich über einen längeren Zeitraum hinziehen.
Ist das „Kind im Brunnen“ und streitet man sich über eine unklare Satzungsbestimmung, empfiehlt es sich, die Klärung im Verein selbst herbeizuführen, etwa durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, wie die unklare Bestimmung auszulegen ist. Freilich bindet ein solcher Beschluss nur den Verein selbst, nicht das Registergericht oder Dritte. Das wäre nur möglich, wenn eine Satzungsänderung anstelle der unklaren eine klare Bestimmung herbeigeführt würde, die der Vorstand sodann zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden müsste.
VerfasserRechtsanwalt Christian Heieck, 19.11.2009Kanzlei Eisenmann Wahle Birk, Rechtsanwälte, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de, www.ewb-rechtsanwaelte.deDieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.Johannes Pfeffer, 17. Okt 2010, Singen und Stimme, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.