Chorleben - S-Chorverband

Der Verein und das Internet

Entschließt sich ein Verein, eine eigene Internetpräsentation durch Erstellung einer Internetseite zu realisieren, sind, da es kein einheitliches „Internet-Recht“ gibt, eine Vielzahl von Rechtsgebieten betroffen, denen Beachtung zu schenken ist. Insbesondere, da das Internet alles andere als ein „rechtsfreier Raum“ ist.

 

Von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Internetseite hängt es ab, ob z. B. zusätzliche rechtliche Anforderungen beachtet werden müssen, was z. B. beim Internet-Vertrieb von Merchandising-Artikeln oder auch von CDs oder MP3-Files, die auf vereinseigenen Veranstaltungen produziert worden sind, der Fall sein kann. In diesen Fällen wären z. B. rechtliche Regelungen des Fernabsatzes oder auch Anforderungen, die von Verwertungsgesellschaften gestellt werden, zu beachten.

 

1. Reservierung einer Internetdomain:

Um eine vereinseigene Internetseite im World-Wide-Web verfügbar machen zu können, ist es notwendig, dass sich der Verein eine Internetdomain registriert und Speicherplatz, i.d.R. über einen Internetprovider, reserviert.

Bei der Registrierung der Domain sollte beachtet werden, dass diese für den Verein als solchen vorgenommen wird und nicht von einem Vereinsmitglied als natürliche Person, da nur so gewährleistet werden kann, dass die Domain dauerhaft dem Verein zur Verfügung steht. Anderenfalls könnte ein den Verein verlassendes Mitglied, welches Domaineigentümer ist, diese weiter für sich beanspruchen und dem Verein entziehen.

Im Rahmen der Anmeldung ist aber gemäß den Statuten der Registrierungsstelle DENIC in jedem Fall eine natürliche Person als administrative Ansprechpartner anzugeben. Dies berührt jedoch nicht die „Eigentümerstellung“ an der Domain.

Sodann sollte darauf geachtet werden, dass die Wahl des Domainnamens nicht mit anderen Kennzeichenrechten, vor allem Marken, kollidiert. Hierzu ist im Einzelfall eine Recherche über das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. das Europäische Markenamt ratsam.

Zu empfehlen ist hier wohl am ehesten die Registrierung einer Domain, die möglichst mit dem Vereinsnamen, da ja oft schon Jahre oder Jahrzehnte existiert und der Namensschutz gemäß § 12 BGB genießt, identisch ist.

 

2. „Eigentum“ an der Website:

Wie schon bei der Registrierung der Internetdomain sollte auch bei der Erstellung der Internetseite selbst darauf geachtet werden, dass die programmierte Seite (der HTML-Code) rechtlich dem Verein an sich zugeordnet werden kann und nicht einem einzelnen Mitglied, welches – vielleicht zunächst aus Kostengründen – die Seite für den Verein programmiert. Sollten Mitglieder, die die Internetseite programmiert haben, den Verein verlassen, könnte sonst Streit über die erbrachte Programmierleistung bestehen. Sicherheitshalber sollte deshalb der Übergang der Nutzungsrechte von einem programmierenden Mitglied auf den Verein schriftlich fixiert werden.

Soweit die Seite von vereinsexternen Dritten, in der Regel entsprechenden Dienstleistern, programmiert wird, sollte eine Beauftragung durch den Verein selbst erfolgen.

 

3. Anforderungen des Telemediengesetzes:

Im Telemediengesetz (TMG), welches am 01.03.2007 in Kraft trat, wurden zuvor in mehrere Gesetze aufgespaltete Bestimmungen in Bezug auf Teledienste, somit auch Regelungen, die den Betrieb von Internetseiten betreffen, zusammengeführt.

Nach § 1 TMG gilt das Gesetz für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, somit auch grundsätzlich für Internetseiten von Vereinen.

Besonders ist hier § 5 TMG zu beachten, der die allgemeinen Informationspflichten und somit auch die Impressumspflicht einer Internetseite regelt. Nach § 5 Abs. 1 TMG bestehen die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter im geschäftsmäßigen Bereich.

Durch die Erstellung einer Internetseite wird der Verein gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 TMG automatisch zum Diensteanbieter, da Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält.

Soweit die vereinseigene Internetseite nicht dem geschäftsmäßigen Bereich zuzuordnen ist, würden die in § 5 TMG geregelten allgemeinen Informationspflichten nicht zwingend verfügbar gehalten werden müssen, sobald jedoch über die vereinseigene Internetseite, gegebenenfalls auch geraume Zeit nach deren Erstellung, Waren zum Verkauf angeboten werden, seien es auch nur T-Shirts oder Baseballcaps mit dem Vereinslogo oder auch CDs oder MP3-Files, die vereinseigene Aufführungen wiedergeben, wäre auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit nach § 5 Abs. 1 TMG erfüllt und damit den Informationspflichten nach zu kommen.

Es empfiehlt sich daher, von vorne herein den allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 TMG Genüge zu tun, auch aus der Erwägung heraus, dass dies, selbst wenn die Internetseite zunächst nicht dem geschäftsmäßigen Bereich zuzuordnen ist, zu einer professionell gestalteten Internetseite gehört.

Nach § 5 TMG sind dabei folgende Informationen auf der Internetseite anzubringen, wobei diese nach den Anforderungen des Telemediengesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen: Eine deutlich gekennzeichnete und schnell erreichbare Unterseite mit dem Impressum ist einzurichten, auf die von jeder anderen Seite des Internetangebotes mittels eines gut sichtbaren Links eine Verbindung erstellt wird.

In das Internetangebot zu integrieren sind als Angaben, die regelmäßig für Vereine anzuführen wären, der Name und die Anschrift des Vereins und zusätzlich die Rechtsform sowie dieselben Angaben hinsichtlich der Vertretungsberechtigten, darüber hinaus Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, schließlich das Vereinsregister, in welches der Verein eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

 

4. Inhaltliche Gestaltung der Internetseite:

Bei der Gestaltung vereinseigener Internetseiten stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit digitale Bilder in die Seite eingebunden werden dürfen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst danach zu unterscheiden, woher die Bilder stammen, wer somit Fotograf, d. h. Urheber eines Bildes ist.

Das jeweilige Urheberrecht an einem Foto liegt unveräußerlich beim Fotografen und kann auf den die Internetseite gestaltenden Verein zwar nicht als solches, aber als Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen werden.

Selbstgemachte Fotos von Vereinsmitgliedern, die deren Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins zugestimmt haben, sind deshalb unbedenklich.

Zu beachten gilt jedoch auch bei diesen Bildern das nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz bestehende Recht am eigenen Bild. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Deshalb ist es ratsam, von Bildern, auf denen Personen eindeutig zu identifizieren sind, das Einverständnis dieser Person zur Veröffentlichung der Fotos auf der vereinseigenen Internetseite einzuholen.

Erlaubt ist aber auch, das Zeitgeschehen zu fotografieren, so z. B. ein Konzert oder auch andere Vereinsveranstaltungen, selbst wenn bei diesen einzelne Personen in einer größeren Zahl von Personen erkennbar sind.

Im Einzelfall kann eine Einverständniserklärung des Fotografierten aber auch durch schlüssiges Verhalten gegeben sein. Dies wäre z. B. wohl dann der Fall, wenn jemand demonstrativ in die Kamera „hineinlächelt“, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Person mit dem Foto einverstanden ist. Um ganz sicher zu gehen, dass auch mit einer Veröffentlichung des Fotos Einverständnis besteht, ist es aber in jedem Fall besser, sich dies ausdrücklich bestätigen zu lassen.

Besondere Vorsicht ist bei bereits im Internet veröffentlichten Fotos oder Grafiken oder auch kleinen Animationen, sogenannten GIFs, geboten.

Eine Veröffentlichung derartiger Dateien ist grundsätzlich ohne Einverständnis des jeweiligen Urhebers verboten.

Eine Ausnahme gilt ggf. nur für die unter der „Creative Commons“-Lizenz stehenden Bilder, wobei jedoch auch hier im Einzelfall zu prüfen ist, da es unterschiedlich starke Abstufungen der Freiheitsgrade von Lizenzen gibt, ob eine Verwendung auf der vereinseigenen Internetseite möglich ist. Die Creative Commons-Lizenzen bewegen sich nämlich in einer Bandbreite von einem fast völlig bestehenden Vorbehalt der Rechte des Urhebers bis hin zu fast völlig freier Verwertbarkeit.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Bodo Missling, der Verfasser dieses Beitrages, ist Sozius der Anwaltskanzlei von Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann, Wahle, Birk, Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart, Tel.: 0711/23823,Fax: 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de. Zur Beantwortung kennzeichenrechtlicher oder urheberrechtlicher Fragen wenden Sie sich gerne an ihn.

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

Johannes Pfeffer, 11. Okt 2009, Nachwuchsarbeit, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

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