Chorleben - S-Chorverband

Wem gehört das Vereinsvermögen

Thema: Wem gehört das Vereinsvermögen?

Immer wieder stellen Vereinsvorstände und Vereinsmitglieder die Frage, wem im Verein denn nun eigentlich das Vereinsvermögen gehört. Das gilt für den „laufenden Betrieb“ wie für den Fall der Liquidation; die Frage wird auch häufig gestellt im Zusammenhang mit vereinsinternen Auseinandersetzungen, beabsichtigten Trennungen etc..

I.

Zwei Bemerkungen vorweg:

1.

Eigentlich darf ein Verein gar kein Vereinsvermögen haben oder jedenfalls nur so viel, wie die Abgabenordnung (AO) erlaubt.

Und die erlaubt nicht viel. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit beinhaltet das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Grundsätzlich ist es verboten, freie Rücklagen zu bilden. Die AO sieht in § 58 diverse Ausnahmen vor, über die hier allerdings nicht berichtet werden soll. Lesen Sie mehr dazu im Bericht „Der Verein und sein Vermögen“.

2.

Grundsätzlich gehört das Vereinsvermögen dem Verein. Das gilt jedenfalls für den rechtsfähigen Verein, der eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Beim nicht rechtsfähigen Verein gehört das Vermögen den Mitgliedern in ihrer gesamthänderischen Vereinigung. In der neueren Rechtssprechung wird allerdings auch bezüglich des Vereinsvermögens der nicht rechtsfähige Verein dem rechtsfähigen Verein angenähert oder gar gleichgesetzt.

Daraus ergibt sich, dass das Vereinsvermögen jedenfalls in keinem Falle den Vereinsmitgliedern gehört. Es gehört dem Verein. Entscheidet ein Mitglied – oder auch eine ganze Mitgliedergruppe – aus dem Verein auszutreten, wird das Vereinsvermögen davon überhaupt nicht berührt. Beim nicht rechtsfähigen Verein wächst der rechnerische Anteil der ausscheidenden Vereinsmitglieder den verbleibenden Vereinsmitgliedern an, §§ 738, 54 BGB.

Alles also, was das Vereinsmitglied seinem Verein spendet, als Sonderumlage oder Vereinsbeitrag bezahlt, fließt in das Vermögen des Vereins, ohne dass das Vereinsmitglied einen Rückforderungsanspruch hätte, von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen.

II.

Nun wird immer wieder die Frage gestellt, was zu geschehen hat, wenn zwei – etwa rivalisierende – Gruppen in einem Verein sich trennen wollen und jede der Gruppen einen Teil des Vereinsvermögens für sich reklamiert. Dazu ist folgendes zu sagen:

Wenn eine Gruppe (Abteilung, Jugendchor o.ä.) aus dem Verein ausscheidet, gilt das gleiche wie beim einfachen Mitglied: Das Geld bleibt beim Verein. Das gilt auch, wenn die ausscheidende Gruppe wiederum einen eingetragenen Verein gründet. In aller Regel erlaubt es nämlich die Vereinssatzung nicht, Bestandteile des Vereinsvermögens an andere natürliche oder juristischen Personen weiterzugeben. Das Vereinsvermögen ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Dazu gehört es in aller Regel nicht, andere Vereine mit eigener Zielsetzung finanziell zu unterstützen. Etwas anderes mag gelten, wenn die Trennung von Abteilungen einvernehmlich etwa in dem Sinne erfolgt, dass die austretende Abteilung oder Gruppe, beispielsweise als eigenständiger Jugendchor, vom bestehen bleibenden Verein finanziell unterstützt wird und in die Satzung im Wege der Satzungsänderung aufgenommen wird, dass es zum Satzungszweck des Vereins gehören soll, diesen Jungen Chor – wie ein Förderverein – zu unterstützen.

Dies ist im Einzelfall denkbar, aber schwierig und auf jedem Fall mit großer Sorgfalt ins Werk zu setzen, um nicht die Anerkennung als gemeinnützig zu gefährden und steuerpflichtig zu werden.

Streitig ist eine Vermögensweitergabe bei Weggang einer Abteilung oder einer Gruppe überhaupt nicht möglich. Darüber muss sich jeder klar sein, der – alleine oder mit anderen zusammen – den Verein verlassen will. „Mitnehmen“ kann man Vereinsvermögen nicht; darauf hat man – insbesondere gegen den Verein – keinen Anspruch. Und der Verein darf seinen austretenden Mitgliedern selbstverständlich auch nicht Teile des Vereinsvermögens zukommen lassen, weder Einzelnen noch einer Gruppe oder Abteilung.

Schließlich: Wenn ein Verein sich – etwa wegen unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten – auflösen will, muss er dies nach der Satzung beschließen. Die Liquidatoren (in der Regel der Vorstand) wickeln dann den Verein ab, begleichen seine Schulden und kehren sodann das verbleibende Liquidationsvermögen aus. Dazu muss entweder in der Satzung des Vereins geregelt sein, an wen das Liquidationsvermögen ausbezahlt wird, oder aber muss die Mitgliederversammlung, die auch über die Auflösung des Vereins entscheidet, einen Beschluss fassen, an wen ausgekehrt werden soll.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es – wenn die Satzung keine schärfere Regelung trifft – einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, § 41 Satz 2 BGB. Manche Vereine können sich praktisch überhaupt nicht auflösen, weil ihre Satzung die Einstimmigkeit des Auflösungsbeschlusses verlangt oder alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen. Eine solche Mehrheit ist häufig nicht zustande zu bringen und es empfiehlt sich dringend, die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob hier nicht Änderungsbedarf besteht.

Beim steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein ist zwingend erforderlich, dass das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt oder einer anerkannten gemeinnützigen Einrichtung zugewiesen wird, §§ 45 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO. Andernfalls droht eine rückwirkende Steuerfestsetzung auch noch in der Liquidation, § 61 AO. Fehlt eine Bestimmung über den Anfallberechtigten in der Satzung, oder wird ein Beschluss darüber nicht gefasst, ist letzter Anfallberechtigter der Fiskus, §§ 45 Abs. 3, 46 BGB. Der wird dann quasi „gesetzlicher Erbe“ des aufgelösten Vereins und muss das Vereinsvermögen in einer den Zwecken des aufgelösten Vereins entsprechenden Weise verwenden, § 46 Abs. 2 BGB.

III.

Es empfiehlt sich also immer

–bei der Abfassung der Satzung oder ihrer zweckdienlichen Änderung besondere Sorgfalt auch gerade auf die das Vereinsvermögen betreffenden Bestimmungen zu legen und gegebenenfalls die notwendigen Änderungen von der Mitgliederversammlung (mit der erforderlichen, qualifizierten Satzungsänderungsmehrheit) beschließen zu lassen,

–die Satzung gründlich zu studieren, bevor man Entscheidungen trifft, die das Verlassen des Vereins durch eine Gruppe oder Abteil und „Vermögenszuordnungen“ in diesem Zusammenhang betreffen,

–rechtzeitig Rat und Unterstützung einzuholen.

Zur Beantwortung von vereinsrechtlichen Fragen, Hilfestellungen etc. wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann, Wahle, Birk, Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart, Tel.: 0711/2382422/3, Fax: 2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

Johannes Pfeffer, 11. Apr 2009, Singen und Stimme, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

©2022 - Chorleben - Weblog des Schwäbischen Chorverbandes, Eisenbahnstr. 59, 73207 Plochingen, Tel: 07153 92816-60Die Seite für alle Sänger und Sängerinnen - Chöre, Chorvereine, Chorverbände - Kontakt - Impressum - AGB - Datenschutz Projekt: agentur einfachpersönlich